Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Hessischen Staatseisenbahnverwaltung die Wirkung beigelegt, daß diese Zeug— 
nisse ihre Inhaber nach Vollendung des 24. Lebensjahres zur Anleitung von 
Lehrlingen in Handwerksbetrieben des Schlossergewerbes berechtigen. 
Weimar, den 30. August 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Wurmb. 
[85]| III. Auf Grund des §74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892, 24. März 1897, 23. Mai 1898 und 22. Ja- 
nuar 1902 (Reichsgesetzblatt 1892 S. 691, 1897 S. 161, 1898 S. 349 
und 1902 S. 35) ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die An- 
wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
1892, 24. März 1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt 1892 S. 764, 
1897 S. 166 und 1898 S. 355) auf die im Großherzogtum gelegenen Teile 
der Eisenbahn von Gerstungen über Vacha nach Hünfeld vom Tage der Er- 
öffnung des Betriebes ab von uns genehmigt worden. Die nach § 43 dieser 
Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietes 
und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Ergänzung des § 44 
der Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahnverwaltung werden durch 
Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung be- 
kannt gemacht werden. 
Weimar, den 12. September 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[86|) IV. Unter Bezugnahme auf den Schlußsatz unserer Bekanntmachung vom 
25. August d. J. in Nr. 202 der Weimarischen Zeitung vom 29. August d. J. 
und Seite 147 des Regierungsblattes bringen wir hiermit zur öffentlichen 
Kenntnis, daß zu Wahlkommissaren für die Wahl der nach § 2 lit. a und b 
des Gesetzes vom 17. April 1896 zum nächsten 30. ordentlichen Landtag zu 
wählenden Abgeordneten die nachbenannten Herren ernannt worden sind:
	        
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