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andern Mädchen werde durch dasselbe vielmehr gebilligt, als
verworfen. Urdeutschen Rechten gemäß sepen Söhne einer
solchen Che untadelhaft edel.“
Die Frage ist hier gar nicht, ob der Mann Recht gebabt
habe, so zu sprechen oder nicht. Aber dem Historiker,
der auf Ebbe und Flut der Meinungen merkt, dem ist es
unstreitig höchst merkwürdig, daß 1720 die größten Rechts-Gelehrten
Deutschlands, zwei der verehrungsmürdigsten und
gelehrtesien Fakultäten von Rechtswegen gesprochen haben,
die Heirath eines deutschen Fürsten mit einem bürgerlichen
Mädchen sey gar keine Mißheirath, die dem SurcMessions=Rechte
der Söhne dieser Ehe nachtheilig seyn könnte; und
1742 haben die größten Staatsmänner Deutschlands und mit
ihnen gleich nachher die ganze deutsche Reichsversammlung
erklärt, es sey unstreitig und notorisch, daß eine Heirath
dieser Art eine Mißheirath sey. Der Kaiser selbst sollte
den Descendenten einer solchen Ehe die väterlichen Titel,
Ebre und Würde nicht beilegen, noch weniger ohne Einwilligung
der wahren Erbfolger sie successionsfähig erklären. Ich
kenne wenige Beispiele einer so raschen Metamorphose von
Meinung, vollends wo es einem so wichtigen, heiligen Recht
gilt, als gewiß doch das Recht ist, wodurch Succeessson der
Färsten und ganzer Fürstenfamilien bestimmt wird.
Fast innerhalb sieben Jahren hat sich die Welt gedreht!
Nicht bloß, daß man in einem einzelnen Falle nach sieben
Jahren für Unrecht gehalten hätte, was man sieben Jahre
vorher für Recht hielt; solche schwesterliche Verbindungen der
Politik und Justiz sind bekannt. Dießmal galt es aber einem
ganzen Rechtsgrundsatze. Die Welt hatte sich so gedreht,
daß man bei dem feierlichsten Konvente der größten Stagtsmänner
Deutschlands, selbst in der Kapitulation des Kai,
sers, — unstreitiges und notorisches Recht nannte,
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