Full text : Tagebuchblätter. Dritter Band. (3)

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andern  Mädchen  werde  durch  dasselbe  vielmehr  gebilligt,  als
verworfen.  Urdeutschen  Rechten  gemäß  sepen  Söhne  einer
solchen  Che  untadelhaft  edel.“

Die  Frage  ist  hier  gar  nicht,  ob  der  Mann  Recht  gebabt
  habe,  so  zu  sprechen  oder  nicht.  Aber  dem  Historiker,
der  auf  Ebbe  und  Flut  der  Meinungen  merkt,  dem  ist  es
unstreitig  höchst  merkwürdig,  daß  1720  die  größten  Rechts-Gelehrten
  Deutschlands,  zwei  der  verehrungsmürdigsten  und
gelehrtesien  Fakultäten  von  Rechtswegen  gesprochen  haben,
die  Heirath  eines  deutschen  Fürsten  mit  einem  bürgerlichen
Mädchen  sey  gar  keine  Mißheirath,  die  dem  SurcMessions=Rechte
  der  Söhne  dieser  Ehe  nachtheilig  seyn  könnte;  und
1742  haben  die  größten  Staatsmänner  Deutschlands  und  mit
ihnen  gleich  nachher  die  ganze  deutsche  Reichsversammlung
erklärt,  es  sey  unstreitig  und  notorisch,  daß  eine  Heirath
  dieser  Art  eine  Mißheirath  sey.  Der  Kaiser  selbst  sollte
den  Descendenten  einer  solchen  Ehe  die  väterlichen  Titel,
Ebre  und  Würde  nicht  beilegen,  noch  weniger  ohne  Einwilligung
  der  wahren  Erbfolger  sie  successionsfähig  erklären.  Ich
kenne  wenige  Beispiele  einer  so  raschen  Metamorphose  von
Meinung,  vollends  wo  es  einem  so  wichtigen,  heiligen  Recht
gilt,  als  gewiß  doch  das  Recht  ist,  wodurch  Succeessson  der
Färsten  und  ganzer  Fürstenfamilien  bestimmt  wird.

Fast  innerhalb  sieben  Jahren  hat  sich  die  Welt  gedreht!
Nicht  bloß,  daß  man  in  einem  einzelnen  Falle  nach  sieben
Jahren  für  Unrecht  gehalten  hätte,  was  man  sieben  Jahre
vorher  für  Recht  hielt;  solche  schwesterliche  Verbindungen  der
Politik  und  Justiz  sind  bekannt.  Dießmal  galt  es  aber  einem
ganzen  Rechtsgrundsatze.  Die  Welt  hatte  sich  so  gedreht,
daß  man  bei  dem  feierlichsten  Konvente  der  größten  Stagtsmänner
  Deutschlands,  selbst  in  der  Kapitulation  des  Kai,
sers,  —  unstreitiges  und  notorisches  Recht  nannte,

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