Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

11 
Pegierungsblatt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
für das 
4 
Grohherzogkum Sachsen. 
Nummer 35. Weimar. 23. Dezember 1903. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähulichen Arzneien, 
Seite 211. 
(122) Ministerialverordnung, 
betreffend Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln 
und ähnlichen Arzneien. 
81. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arznei— 
mitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden 
Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
§ 2. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel ab- 
gegeben werden, müssen mit einer Juschrift versehen sein, welche den Namen 
des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen 
läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Um- 
hüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel 
verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung 
findet auf den Großhandel keine Anwendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen 
ein solches Mittel abgegeben wird, Aupreisungen, insbesondere Empfehlungen, 
Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in 
denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, 
1903 45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.