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Pegierungsblatt.
für das
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Grohherzogkum Sachsen.
Nummer 35. Weimar. 23. Dezember 1903.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähulichen Arzneien,
Seite 211.
(122) Ministerialverordnung,
betreffend Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln
und ähnlichen Arzneien.
81.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arznei—
mitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden
Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
§ 2.
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel ab-
gegeben werden, müssen mit einer Juschrift versehen sein, welche den Namen
des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen
läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Um-
hüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel
verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung
findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen
ein solches Mittel abgegeben wird, Aupreisungen, insbesondere Empfehlungen,
Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in
denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird,
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