Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Unterweisung 
für die 
EGtandesbeamten des Grohherzogtums Sachsen, 
vom 1. November 1903. 
. ..·----—.-——.- 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§1. 
Die einschlagenden Gesetze und Verordnungen. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich behufs ordnungsmäßiger Aus- 
übung ihrer Dienstgeschäfte mit den ihren amtlichen Wirkungskreis betreffenden Gesetzen und 
Verordnungen genau bekannt zu machen, insbesondere mit 
1. 
2. 
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung; 
der an Stelle der aufgehobenen 8§ 28—40, 42, 43, 51—53 des Gesetzes vom 6. Mai 1875 
getretenen §§ 1303—1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
erner 
den 88 lfrn * des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 13 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch; 
den Vorschriften des Bundesrats vom 25. März 1899 zu dem unter 1 bezeichneten 
Gesetze nebst Anlagen (Mustereinträgen und Erläuterungen) 
— Ziffer 1 und 3 sind den Standesbeamten bereits mitgeteilt — 
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875, betreffend die Beurkundung von 
Sterbefällen von Militärpersonen an Bord der in Dienst gestellten Schiffe der Marine; 
der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Januar 1879, betreffend die Verrichtungen der 
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben; 
— in der Anlage 1 A und B abgedruckt — 
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