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8. Das Amtsgericht sammelt die Verzeichnisse seines Bezirks und sendet sie — jedes
Verzeichnis in besonderem Umschlage mit Aufschrift versehen — bis zum 1. Februar
an das Staatsministerium, Departement des Innern, ein, welches über deren weitere
Prüfung, Zusammenstellung und Verwendung, auch für die seitens des Bundesrats
vorgeschriebenen Arbeiten das Erforderliche veranlassen wird.
Die Standesbeamten sind verpflichtet den Anordnungen und Anträgen, welche behufs
Prüfung, Richtigstellung und Ergänzung der eingesendeten Verzeichnisse von dem Staats-
ministerium, Departement des Innern oder in dessen Auftrag von andern Behörden,
insbesondere von dem statistischen Bureau an sie ergehen, zu entsprechen und eine ver-
langte Auskunft alsbald zu erteilen.
8 28.
Anzeigen an das Nachlaß= und Vormundschaftsgericht.
Nach § 48 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Mai 1898 und Artikel 23 des Ausführungsgesetzes vom 12. April 1899 ist der Standesbeamte
verpflichtet, über folgende bei ihm zur Anzeige kommenden Tatsachen dem Vormundschafts-
und Nachlaßgerichte Anzeige zu erstatten:
J.
über die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tode des Vaters, d. h. wenn dasselbe
spätestens am 302ten Tage nach dem Tode des Vaters geboren ist;
2. über die Geburt eines unehelichen Kindes;
3. über die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist:
4. über die Eingehung einer neuen Ehe seitens einer Frau, die ein minderjähriges ehe-
liches Kind hat;
über jeden bei dem Standesbeamten angemeldeten Sterbefall mit Ausnahme der Sterbe-
fälle von unverheirateten Minderjährigen, deren beide Eltern noch leben und die ein
Kind nicht hinterlassen haben.
Sämtliche Anzeigen sollen binnen 24 Stunden nach der Anmeldung abgesendet werden.
Muster zu den Anzeigen zu Ziffer 1 bis 5 sind in Anlage IV A bis E beigefügt. Die
Formulare dazu werden den Standesbeamten durch die Amtsgerichte kostenfrei geliefert. Der
Standesbeamte hat das Formular alsbald bei der Aufnahme des Eintrags in das
Standesregister auszufüllen und sich zu diesem Zwecke von dem Anzeiger die erforderlichen
Angaben machen zu lassen. Erklärt dieser sich außer stande, so ist ein Vermerk darüber in die
Anzeige aufzunehmen.