Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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licher  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheker
des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  29.  Dezember  1903.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(128]  III.  Von  der  Direktion  der  Lebens=  und  Pensions-Versicherungsgesellschaft
  „lanns“  in  Hamburg  ist  an  Stelle  des  Franz  Chemnitius  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  24.  April  1891,
Regierungsblatt  Seite  40),  der  Hoflieferant  Friedrich  Borchers  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  29.  Dezember  1903.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Bekanntmachung.

(129]  Zufolge  eingetretenen  Personalwechsels  hat  das  Präsidium  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Landgerichts  hier  für  die  erstinstanzliche  Verhandlung  und
Entscheidung  derjenigen  streitigen  Rechtsangelegenheiten  des  Landesherrn  und
der  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familie,  welche  nach  Bestimmung  der  Gesetze
an  sich  der  sachlichen  Zuständigkeit  eines  Amtsrichters  unterfallen  würden,  auf
Grund  des  §  7  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  20.  März  1879  zu  dem  Deutschen
Gerichts-Verfassungs-Gesetz
den  Landgerichtsdirektor  Boeller  hier  als  Kommissar
vom  1.  Jannar  1904  ab  bestellt,  während  es  bei  der  bisherigen  Bestellung

des  Landgerichtsrats  Obbarius  hier  als  regelmäßigen  Vertreters
des  Kommissars
für  den  Fall  der  Verhinderung  desselben  bewenden  soll.