Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Volksschule.  15

haben.  Endlich  aber  bestehen  noch  die  Wahlen  zu  ständischen  Corporationen,
  also  für  Abgeordnetenkammern  der  einzelnen  Länder  und  für  grosse
Parlamente.  —  Nicht  minder  als  der  Gegenstand  dieser  verschiedenen  Arten
von  Wahlen  ist  denn  aber  auch  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  denselben
  verschieden.  Dieses  active  Wahlrecht  ist  zär  Zeit  noch  nach  ganz
widersprechenden  Grundsätzen  geordnet,  und  man  darf  wohl  sagen  in  einem
chaotischen  Zustande.  Einmal  nämlich  sind  die  Wahlen  bald  mittelbare,
bald  unmittelbare.  Im  ersteren  Falle  werden  die  zu  Ernennenden  nicht
son  der  Masse  der  Wahlberechtigten  unmittelbar  bezeichnet,  sondern  haben
diese  zunächst  nur  Wahlmänner  aus  ihrer  Mitte  za  benennen,  welche  dann
ihrerseits  die  eigentliche  Wahl  vornehmen.  Im  anderen  Falle  geht  die
Ernennung  unmittelbar  und  gleich  in  letzter  Instanz  von  der  Gesammtmasse
der  Wahlberechtigten  aus.  Dieser  Unterschied  aber  ist  nicht  etwa  bloss
von  Land  zu  Land  vorhanden,  sondern  er  kommt  auch  wohl  in  demselben
Staate  vor,  indem  unmittelbare  Wahlen  für  die  Besetzung  für  Gemeindestellen,
  mittelbare  dagegen  für  die  Landesversammlung,  vielleicht  auch  für
die  Bezirks-  und  Kreisbehörden  vorgeschrieben  sein  können,  oder  mittelbare
  Wahlen  für  die  inläudische  Abgeordnetenkammer,  unmittelbare  für  ein
Parlament  bestehen.  Zweitens  aber  besteht  eine  wesentliche  Verschiedenheit
  darin,  dass  die  active  Wahlberechtigung  an  'sehr  abweichende  Bedingungen
  geknüpft  ist,  und  zwar  ebenfalls  wieder  nicht  bloss  verschieden
nach  Ländern,  sondern  auch  nach  den  Wahlgattungen  im  einzelnen  Staate.
So  ist  schon  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  Gemeindewahlen  in  sehr
verschiedener  Weise  geordnet.  Während  diese  Art  von  Wahlberechtigung
in  einigen  Ländern  eine  weit  ausgedehnte  ist,  so  dass  jeder  ansässige  und
nicht  etwa  durch  eine  schwere  Verurtheilung  gebrandmarkte  oder  bis  zur
Bettelbaftigkeit  verarmte  Bürger  an  denselben  Antheil  zu  nehmen  befugt
ist,  wird  anderwärts  auf  Vermögen  und  dadurch  auf  persönliches  Interesse
bei  der  Gemeindeverwaltung  grosse  Rücksicht  genommen.  Dann  sind  nicht
nur  Solche,  welche  wenig  oder  gar  nichts  besitzen,  ausgeschlossen,  sondern
es  sind  wohl  auch  die  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  Berechtigten  in  Steuerklassen
  eingetheilt,  deren  höheren  Stufen  je  relativ  grösserer  Einfluss  auf
das  Ergebniss  zufällt.  Daneben  kann  dann  in  derselben  Gemeinde  ein  ganz
anderes  System  für  die  Wahlen  der  Geistlichen  oder  der  Lehrer  bestehen.
Wie  dies  aber  auch  bestimmt  sein  mag,  jeden  Falles  besteht  kein  nothwendigerSchluss
  von  dem  activen  Wahlrechte  in  der  Gemeinde  auf  eine  gleichartige
  Berechtigung  bei  Wahlen  höherer  Ordnung;  und  zwar  finden  merkwürdigerweise
  die  Abweichungen  nicht  blos  nach  Einer  Richtung  hin  statt.
Theilweise  sind  nämlich  für  die  Berechtigung  zur  Theilnahme  an  den  höheren
und  wichtigeren  Wahlen  schwere  Bedingungen  gesetzt;  theilweise  aber  auch
geringere.  Allerdings  sind  ziemlich  allgemeine  grössere  Bedingungen  für