Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
Z.  Stück  vom  Jahre  1871.

e  20.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  von  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  für  Reudnitz  und  Umgegend
  zu  Reudnitz  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  20.  März  1871.

 

 

 

 

 

 

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Genossen—
schaftsregister  eingetragenen  Spar-  und  Vorschußvereine  für  Reudnitz  und  Umgegend
zu  Reudnitz  auf  Ansuchen  diejenige  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der
im  Nachstehenden  abgedruckten  Bestimmung  der  Statuten  dieses  Vereins  enthalten  ist,
zugestanden  hat,  wird  Solches  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  vorschriftmäßig
  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  20.  März  1871.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

Rosenberg.
Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  für  Reudnitz  und  Umgegend.
2.  2c.
44.
2.  2.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des
vollen  Schuldbetrags  und  Rückgabe  des  Pfandscheins  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung
nicht,  so  ist  der  Director  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  zu  realisiren  und  nur  den
Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben.

2c.  2c.
1871.  6