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e) Verfuͤgung, betreffend die Versicherung des beweglichen Vermoͤgens gegen Feuersgefahr.
In der Absicht, das Verfahren der Gemeinderäthe bei dem ihnen obliegenden Er—
kenntniß über Anträge auf Versicherung beweglichen Vermögens gegen Brandschaden
möglichst zu vereinfachen, wird hiemit, in Gemäßheit höchster Entschließung vom 22. d. M.,
an der Stelle des §. 10 der Instruktion vom 28. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 135) verfügt,
daß auf der Antragsurkunde ein von dem Schultheißen (beziehungsweise Abtheilungsvorstand)
und dem Rathsschreiber unterzeichneter Eintrag genügt, wodurch die Zulässigkeit
des betreffenden Versicherungsantrags im Gesammtbetrag von .
aufGrundgemcmderathlichcnBeschlussesvom.......beurkundet wird.
Stuttgart den 24. März 1866.
Geßler.
D) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Bekanntmachung, betreffend die Uebertragung grenzsteueramtlicher Vemichiungen an vonschiidene
Eisenbahn-Stationsvorstände.
Den Stationsvorständen auf den Bahnhöfen zu Unterboihingen und Neckarthailfingen
(Kameralamts Neuffen) und zu Bempflingen (Kameralamts Urach) wird, anstatt
der Orts= beziehungsweise Grenzstenerbeamten (vergl. Verfügung vom 18. September
1864, Reg.Blatt S. 154) an diesen Orten, die Kontrole sämmtlicher übergangskontrolepflichtiger
Gegenstände übertragen, welche mit der Eisenbahn aus dem zollvereinten Ausland
eingehen und die Eisenbahn an den genannten Stationen verlassen, oder welche
unter Frachtbriefkontrole in das zum Zollverein gehörende Ausland ausgeführt und an
den erwähnten Stationen zur Eisenbahn aufgegeben werden.
Vorstehende Verfügung, welche mit dem 1. April d. J. in Kraft tritt, wird unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Jannar 1853 (Reg. Blatt S. 33) hiemit
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 10. März 1866.
Renner.