269
W 18.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Mittwoch den 19. April 1843.
nhalt. »
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Polizei-Verwaltung in Stuttgart und Tübingen. — Dienst—
Nachrichten. »
VerfügungendctDeparteInetIts.Bekanntmachung,betreffende-nicktMichkoAlldemFamilie-Manne
desGraerv·Quadt-Wickradt-anp·-Bekanntnmchttng,hetrcncndxtchtqbung der Oberamts-Thierärzte
Herrmann und Staudacher. — Bekanntmachung, das Ergebniß der niederen Dienstprüfung
im Departement des Innern betreffend. — Bekanntmachung, das Resulrat der im Monat Januar d. J. vorgenommenen
zweiten Dienstprüfung eines Rabbinats-Candidaten beweffend.
Dienst-Erledigungen.
Wivderruflich angestellte Diener.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Geset,
betreffend die Polizei-Verwaltung in Stuttgart und Tübingen.
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Beziehung auf die Polizei-Verwaltung in Stuttgart und Tübingen verordnen und
verfügen Wir, nach Anhörung Un seres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
Artikel I.
In der Resivenzstadt Stuttgart und in der Universttätsstadt Tübingen wird, bei dem in
diesen Städten bestehenden eigenthümlichen Zusammenhange der Polizei-Verwaltung mit der
Wahrung anderer allgemeiner Staatszwecke, die unmittelbare Verwaltung einzelner Zweige