Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

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I.  Ausrüstung  der  Dampfkessel.

8  14.

Die  Wahl,  Anordnung  und  Bemeſſung  der  Feuerungen  und  Schornsteine
bleiben,  soweit  nicht  beſondere  Vorſchriften  in  Bauordnungen  oder  sonst  gegeben
ſind,  dem  Ermeſſen  des  Beſitzers  überlassen.

Feuerzüge,  die  so  geführt  werden,  daß  die  Heizgase  Kesselteile  bestreichen,
die  im  Inneren  vom  Dampf  bespült  ſind  (Oberzugkessel),  sind  so  anzulegen,  daß
ein  Erglühen  dieser  Kesselteile  nicht  zu  befürchten  ist  (§  3  Absatz  2  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen),  sowie  daß  die  Feuerzüge  eine  zur  Befahrung  hinreichende
  Weite  erhalten.

Jeder  bewegliche  Dampfkessel  muß  mit  einer  Einrichtung  versehen  werden,
die  das  Ausströmen  von  Funken  aus  dem  Schornstein  wirksam  verhütet.

§  15.

Die  Feuerungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Verbrennung  möglichst
rauchfrei  erfolgt  und  die  benachbarten  Grundbesitzer  durch  Rauch,  Ruß,  Flugasche
  usw.  nicht  geschädigt  oder  erheblich  belästigt  werden.

Treten  solche  Schädigungen  oder  Belästigungen,  nachdem  der  Dampfkessel
in  Betrieb  gesetzt  worden  ist,  dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zu  ihrer
Beseitigung  durch  Anwendung  rauchverhütender  Vorrichtungen,  Benutzung  eines
anderen  Brennstoffes,  Erhöhung  des  Schornsteines  oder  auf  andere  Weise  verpflichtet
  und  hat  solche  innerhalb  der  nach  dem  Gutachten  des  technischen  Beamten
zu  bestimmenden  Frist  zu  bewirken.

8  16.

Die  Wasserstandsgläser  müssen,  abgeſehen  von  den  in  8  7  Absatz  5  letzter
Satz  der  allgemeinen  polizeilichen  Beſtimmungen  bezeichneten  Fällen,  derart  angeordnet
  und  beschaffen  sein,  daß  der  höchste  Punkt  der  die  wassergekühlten  Kesselwandungen
  berührenden  Feuerzüge  mindensts  30  mm  unterhalb  der  unteren  sichtbaren
  Begrenzung  des  Wasserstandsglases  und  der  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand
nicht  höher  als  in  der  Mitte  des  Glases  liegt.

§  17.

Die  Sicherheitsventile  genügen  der  Vorschrift  des  §  9  Absatz  2  der  allgemeinen
  polizeilichen  Bestimmungen,  wenn  ihr  Querschnitt  folgender  Formel

entspricht:
F  15  HVA-—

worin