Oberstrichterliche Enischeidungen. 233
werden dürfe, so wird doch diese Befugniß nicht auf den
Fall ausgedehnt, daß zwar der Ausschließungsgrund in
den Statuten vorgesehen und die Ausschlußverfügung in
den durch die Satzungen vorgeschriebenen Formen und
von den competenten Vereinsorganen erlassen wurde,
jedoch Seitens des ausgeschlossenen Mitgliedes die in nere
Berechtigung jener Verfügung bestritten, d. h. geleugnet
wird, daß die als thatsächliche Grundlage für den Ausschluß
bezeichneten Umstände sich in Wahrheit verhalten. Die
nämliche Rechtsanschauung vertritt auch das in Seufferts.
Archiv Bd. 47 S. 4 mitgetheilte Urtheil des Oberlandesgerichts
Dresden vom 16. Juni 1890, sowie das Urtheil
des diesseitigen Gerichtshofes vom 23. December 1886
(Seufferts Archiv Bd. 42 S. 295), indem im Letzteren
speciell anerkannt wurde, es könne eine vertragsmäßige
Feststellung dahin, daß der Pensionsanspruch durch gewisse
Handlungen des Berechtigten verloren gehe und die
nähere Festsetzung, wie das Vorhandensein dieser Handlung
nachzuweisen sei, gültig erfolgen und es sei der
Richter an solche Vereinbarungen gebunden, den bestellten
Organen aber falle die ausschließliche Berechtigung zur
Entscheidung darüber zu, ob die nach den Statuten den
Verlust des Pensionsrechts bewirkende Thatsache vorhanden
sei. Zugegeben muß allerdings werden, daß. wenn
den Vereinsorganen eine derartige Befugniß zugestanden
wird, dieselben in einem gewissen Sinne Richter in
eigener Sache werden. Allein, wenn eine Person einem
in der erwähnten Art organisirten Vereine beitritt und
sich dessen Statuten als der lex contractus unterwirft,
so kann von derselben späterhin der Einwand nicht erhoben
werden, daß eine desfallsige statutarische Norm
gegen die guten Sitten verstoße. Vielmehr ist dem zu
entgegnen, daß die Möglichkeit des Ausschlusses durch
Beschluß der Vereinsorgane eben einen Ausfluß der Vereinsautonomie
bildet, welche bei Corporationen und
sonstigen Genossenschaften sich sogar regelmäßig findet.