Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichterliche  Enischeidungen.  233

werden  dürfe,  so  wird  doch  diese  Befugniß  nicht  auf  den
Fall  ausgedehnt,  daß  zwar  der  Ausschließungsgrund  in
den  Statuten  vorgesehen  und  die  Ausschlußverfügung  in
den  durch  die  Satzungen  vorgeschriebenen  Formen  und
von  den  competenten  Vereinsorganen  erlassen  wurde,
jedoch  Seitens  des  ausgeschlossenen  Mitgliedes  die  in  nere
Berechtigung  jener  Verfügung  bestritten,  d.  h.  geleugnet
wird,  daß  die  als  thatsächliche  Grundlage  für  den  Ausschluß
bezeichneten  Umstände  sich  in  Wahrheit  verhalten.  Die
nämliche  Rechtsanschauung  vertritt  auch  das  in  Seufferts.
Archiv  Bd.  47  S.  4  mitgetheilte  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
  Dresden  vom  16.  Juni  1890,  sowie  das  Urtheil
des  diesseitigen  Gerichtshofes  vom  23.  December  1886
(Seufferts  Archiv  Bd.  42  S.  295),  indem  im  Letzteren
speciell  anerkannt  wurde,  es  könne  eine  vertragsmäßige
Feststellung  dahin,  daß  der  Pensionsanspruch  durch  gewisse
  Handlungen  des  Berechtigten  verloren  gehe  und  die
nähere  Festsetzung,  wie  das  Vorhandensein  dieser  Handlung
  nachzuweisen  sei,  gültig  erfolgen  und  es  sei  der
Richter  an  solche  Vereinbarungen  gebunden,  den  bestellten
Organen  aber  falle  die  ausschließliche  Berechtigung  zur
Entscheidung  darüber  zu,  ob  die  nach  den  Statuten  den
Verlust  des  Pensionsrechts  bewirkende  Thatsache  vorhanden
  sei.  Zugegeben  muß  allerdings  werden,  daß.  wenn
den  Vereinsorganen  eine  derartige  Befugniß  zugestanden
wird,  dieselben  in  einem  gewissen  Sinne  Richter  in
eigener  Sache  werden.  Allein,  wenn  eine  Person  einem
in  der  erwähnten  Art  organisirten  Vereine  beitritt  und
sich  dessen  Statuten  als  der  lex  contractus  unterwirft,
so  kann  von  derselben  späterhin  der  Einwand  nicht  erhoben
  werden,  daß  eine  desfallsige  statutarische  Norm
gegen  die  guten  Sitten  verstoße.  Vielmehr  ist  dem  zu
entgegnen,  daß  die  Möglichkeit  des  Ausschlusses  durch
Beschluß  der  Vereinsorgane  eben  einen  Ausfluß  der  Vereinsautonomie
  bildet,  welche  bei  Corporationen  und
sonstigen  Genossenschaften  sich  sogar  regelmäßig  findet.