Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Ministerialbekanntmachungen. 
[51] J. Dem Verein Holzgemeinde zu Großheringen ist auf Grund 
des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 10 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch, die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, am 15. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[52] II. Eine Ausführung der Bestimmung in § 5 Absatz 3 der Verordnung 
vom 28. Dezember 1879 zur Regelung des Pflegekinderwesens — Regierungs- 
blatt S. 561 —, wonach in jeder Gemeinde darauf hinzuwirken ist, daß die 
Ortsgeistlichkeit und schon bestehende oder zu diesem Zwecke sich bildende 
Frauenvereine die Überwachung der Pflegekinder mit übernehmen, wird in 
vielen Fällen dadurch vereitelt, daß der betreffende Geistliche von der Auf- 
nahme eines Pflegekindes in seiner Gemeinde keine Nachricht erhält. 
Die Ortspolizeibehörden werden daher angewiesen, von der Aufnahme 
eines Pflegekindes dem betreffenden Geistlichen und dem Vorstand eines etwa 
bestehenden Frauenvereins regelmäßig alsbald Nachricht zu geben. 
Weimar, den 17. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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