Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

W.  Innerer  Geschäftsgang.
6#1.
Vorladungen  und  sonstige  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formularmäßige
  Schreiben  werden  durch  die  Unterschrift  des  Expedienten  des  Landes-Versicherungsamtes
  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Landes-Versicherungsamtes  beglaubigt.


*32.

Das  Landes-Versicherungsamt  führl  ein  Siegel  mit  der  Umschrift:  „Fürstlich
  Reuß-  Pl.  Aelt.  L.  Landes-Versicherungsamt  Greiz.“

V.  Geschäftssprache.
§  33.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Landes-Versicherungsamte  finden
die  Bestimmungen  der  88  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht
berücksichtigt.

VI.  7

L
Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  7*  das  Landes-Versicherungsamt  der  Fürstlichen
  Landesregierung  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.
VI.  Schlußbestimmung.
635.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Mit  demselben  Zeitpunkte  verliert  die  Verordnung  vom  15.  Februar  1889,
betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Landes-Versicherungsamtes

  bei  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  5.  Mai  1886  und  11.  Juli
1887,  sowie  des  Landesgesetzes  vom  30.  Oktober  1887  —  Gesetzsammlung  Seite
6  ff.  —  ihre  Geltung.

Greiz,  am  29.  September  1902.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.