— 44 —
der weitern Vertheidigung in den vor der Landesregierung oder dem Consistorium
unmittelbar anhängig gewordenen Straffällen, innerhalb einer dreitägigen
ausschließlichen Frist bei der Gerichtsbehörde, welche das Erkennkniß publicirt
hat, durch Erklärung zum Protokolle oder schriftlich einzuwenden.
Nur im Denunciationê= und Adhäsionsprocesse, sowie in den wegen
Defraudationen hinsichtlich der Eingang#-, Ausgangs: und Durchgangczölle,
der Uebergangsabgaben, der Bier= und Vrantweinversteverung und der Satzregie
im Verwaltungewege oder gerichtlich geführeen Untersuchungen soll für den Gebrauch
der zulässigen Rechtsmittel eine zehnlägige Nothfrist startsinden.
Diese Nothfristen von drei und bezugsweise zehn Tagen sollen sowohl in Ansehung
der vor den Behörden eröffneten oder für eröffnet geachteten Erkenntnisse
als in Beziehung auf die schriftlich zugefertigten Entscheidungen und Beschlüsse erst
von Anfang des auf die Eröffnung oder auf die Insinuation folgenden nächsten
Tags angerechnet werden.
Bei unterbliebener Einwendung des zulässigen Rechtmittels ist das Erkenntniß
mit Ablauf der bezüglichen Nothfrist für vollstreckbar zu achten.
F. 22.
Sofern der Angeschuldigte nach Einwendung der Berufung gegen die untergerichtliche
Entscheidung nicht au5drücklich auf die weitere Auoführung seiner Beschwerden
verzichtel, ist derselbe innerhalb dreiwöchentlicher, vom Ablaufe der
Einwendungsfrist an zu rechnender Frist mit seiner besondern schriftlichen Beschwerdendeduction
zuzulassen. Nach erklärtem Verzicht auf weilere Ausführung,
außerdem nach Ablauf der geseblichen —7 Frist, hat das
Untergericht die Akten mit kurzem Berichte über Sachlage, unter Beisägung
eines Verzeichnisses# der einzelnen Aktenstücke, an ““ banderrrgierng einzusenden.
Diese kann nach ihrem Ermessen zu Nachbringung der versäumten weitern Ausführung
eine fernere Frist verstatten, auch den zum Verthridiger erwählten Rechtsanwalt
dazu durch Dicciplinarstrasen anhalten, oder auch nach Lage der Akten sosort
in der Sache erkennen. Dac von ihr ertheilte Erbenntniß ist der Unterbehörde
mit deren Akten zur Publication zuzuferligen.
F 23.
Bei dem Rechtêmittel der weitern Vertheidigung vor der Land
hieung bezugsweise dem Consistorium, sind wegen Zulassung des vrnesclsnhenn
tz fernern Ausführung seiner Beschwerden die vorstehend wegen der
ss vor den Untergerichten gegebenen Bestimmungen (F. 22) gleichmäßig
zur Anwendung zu bringen. Die nach eingeholtem auswärtigen Rechtsgutachten