Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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der  weitern  Vertheidigung  in  den  vor  der  Landesregierung  oder  dem  Consistorium
  unmittelbar  anhängig  gewordenen  Straffällen,  innerhalb  einer  dreitägigen
  ausschließlichen  Frist  bei  der  Gerichtsbehörde,  welche  das  Erkennkniß  publicirt
hat,  durch  Erklärung  zum  Protokolle  oder  schriftlich  einzuwenden.

Nur  im  Denunciationê=  und  Adhäsionsprocesse,  sowie  in  den  wegen
Defraudationen  hinsichtlich  der  Eingang#-,  Ausgangs:  und  Durchgangczölle,
der  Uebergangsabgaben,  der  Bier=  und  Vrantweinversteverung  und  der  Satzregie
im  Verwaltungewege  oder  gerichtlich  geführeen  Untersuchungen  soll  für  den  Gebrauch
der  zulässigen  Rechtsmittel  eine  zehnlägige  Nothfrist  startsinden.

Diese  Nothfristen  von  drei  und  bezugsweise  zehn  Tagen  sollen  sowohl  in  Ansehung
  der  vor  den  Behörden  eröffneten  oder  für  eröffnet  geachteten  Erkenntnisse
als  in  Beziehung  auf  die  schriftlich  zugefertigten  Entscheidungen  und  Beschlüsse  erst
von  Anfang  des  auf  die  Eröffnung  oder  auf  die  Insinuation  folgenden  nächsten
Tags  angerechnet  werden.

Bei  unterbliebener  Einwendung  des  zulässigen  Rechtmittels  ist  das  Erkenntniß
  mit  Ablauf  der  bezüglichen  Nothfrist  für  vollstreckbar  zu  achten.

F.  22.

Sofern  der  Angeschuldigte  nach  Einwendung  der  Berufung  gegen  die  untergerichtliche
  Entscheidung  nicht  au5drücklich  auf  die  weitere  Auoführung  seiner  Beschwerden
  verzichtel,  ist  derselbe  innerhalb  dreiwöchentlicher,  vom  Ablaufe  der
Einwendungsfrist  an  zu  rechnender  Frist  mit  seiner  besondern  schriftlichen  Beschwerdendeduction
  zuzulassen.  Nach  erklärtem  Verzicht  auf  weilere  Ausführung,
  außerdem  nach  Ablauf  der  geseblichen  —7  Frist,  hat  das
Untergericht  die  Akten  mit  kurzem  Berichte  über  Sachlage,  unter  Beisägung
eines  Verzeichnisses#  der  einzelnen  Aktenstücke,  an  ““  banderrrgierng  einzusenden.
Diese  kann  nach  ihrem  Ermessen  zu  Nachbringung  der  versäumten  weitern  Ausführung
  eine  fernere  Frist  verstatten,  auch  den  zum  Verthridiger  erwählten  Rechtsanwalt
  dazu  durch  Dicciplinarstrasen  anhalten,  oder  auch  nach  Lage  der  Akten  sosort
  in  der  Sache  erkennen.  Dac  von  ihr  ertheilte  Erbenntniß  ist  der  Unterbehörde
mit  deren  Akten  zur  Publication  zuzuferligen.

F  23.
Bei  dem  Rechtêmittel  der  weitern  Vertheidigung  vor  der  Land
hieung  bezugsweise  dem  Consistorium,  sind  wegen  Zulassung  des  vrnesclsnhenn
tz  fernern  Ausführung  seiner  Beschwerden  die  vorstehend  wegen  der
ss  vor  den  Untergerichten  gegebenen  Bestimmungen  (F.  22)  gleichmäßig
zur  Anwendung  zu  bringen.  Die  nach  eingeholtem  auswärtigen  Rechtsgutachten