Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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feststellungsverfahren  nach  §§  41  bis  45  abzusetzen.  Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
die  Fälle  des  §  97  Absatz  3.

8  23.  (0)  Verträge  der  in  §  78  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  den  Neben=  Zu  6s  78  und
berechtigten  (§  79  Absatz  1)  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  durch  Vorlegung  an  Amts-  Hstrsahn.
stelle  bekannt  zu  geben  oder  in  Abschrift  zuzufertigen.  von  Verträgen.
(2)  Der  Bestätigungsbeschluß  ist  sämmtlichen  Betheiligten  zu  eröffnen.

(3)  Die  Vorschriften  des  §  1  dieser  Verordnung  finden  Anwendung.

24.  Rücksichtlich  der  in  §  95  des  Gesetzes  bezeichneten  Enteignungsfälle  wird  Zus  95.

·  Entei
Folgendes  bestimmt:  ur  bergbau-1.
  Die  im  Enteignungsgesetze  der  Verleihungsbehörde  überwiesenen  Geschäfte  werden  liche  Anlagen.

bis  zur  Einleitung  des  Verfahrens  nach  §  40  von  dem  Bergamte  allein,  nach  diesem
Zeitpunkte  von  dem  Bergamte  in  Gemeinschaft  mit  der  zuständigen  Amtshauptmannschaft
wahrgenommen.

2.  Enteignungsbehörde  im  Sinne  des  Enteignungsgesetzes  ist

a)  für  das  Vorverfahren  (88  40  bis  45),
b)  für  das  abgekürzte  Verfahren  (§§  67  flg.)  bis  zur  Genehmigung  des  Planes  und
einschließlich  dieser,
c)  für  das  Verfahren  in  dringlichen  Fällen  rücksichtlich  der  Vollziehung  der  Enteignung
  (§  70  Absatz  2)  und  der  nachträglichen  Planfeststellung  (§  70  Absatz  3),
d)  für  die  Entscheidungen  über  nachträgliche  Ausdehnung  der  Enteignung  in  den
Fällen  der  §§  48  und  60  Absatz  1  Satz  1  und  die  Entscheidungen  über  nachträgliche
  Aenderungen  des  Flächenbedarfes  nach  §  58  Absatz  1  und  §  69  Absatz  1,
e)  für  das  Rückerwerbsverfahren  rücksichtlich  der  Entscheidung  über  den  Antrag  auf
Rückerwerb  nach  §  83  Absatz  4
das  Bergamt  in  Gemeinschaft  mit  der  zuständigen  Amtshauptmannschaft,
f)  für  das  Enteignungs=  und  Entschädigungsverfahren  (§§  46  bis  66)  sowie  in  allen
übrigen  Fällen  (§§  68  bis  90),  vorbehältlich  der  Ausnahmen  unter  b  bis  e,
die  Amtshauptmannschaft  allein.

3.  Als  die  der  Enteignungsbehörde  zunächst  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  im
Sinne  des  §  35  Absatz  3  Satz  3  gilt  die  in  §  134  Absatz  3  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  bestimmte  Ministerialinstanz.

4.  Soweit  im  Verfahren  das  Bergamt  mitzuwirken  hat,  bedarf  es  zur  Entscheidung
von  bergtechnischen  Fragen  der  Zuziehung  besonderer  Sachverständiger  nur,  wenn  solche
von  der  Enteignungsbehörde  für  erforderlich  erachtet  wird.

5.  Die  Auslegung  der  Enteignungsunterlagen  (§  41  Absatz  1  des  Enteignungsgesetzes)
  erfolgt  bei  der  Amtshauptmannschaft.