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3. Der § 79 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Bergmann wegen ungenigen-
der oder vorschriftswidriger Beladung der Fördergefäße verhängten Geldstrafen
dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark nicht übersteigen.
4. An die Stelle des § 81 treten folgende Vorschriften:
§ .
Auf den Bergwerken, auf denen in der Regel mindestens einhundert Berg-
leute beschäftigt werden, muß ein Arbeiterausschuß bestehen. Ihm liegt es ob,
darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und
zwischen der Belegschaft und dem Bergwerksbesitzer erhalten bleibt oder, wo es
gestört wurde, wiederhergestellt wird.
Der Arbeiterausschuß hat die in diesem Gesetze ihm zugewiesenen Auf-
gaben. Durch die im §78 Abs. 4 vorbehaltene Ministerialverordnung sowie
durch die Arbeitsordnung können ihm noch weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich
auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis
des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich darüber zu äußern.
8 81a.
Ein Arbeiterausschuß, der seine in § 81 begrenzte Zuständigkeit über-
schreitet, kann durch das Staatsministerium aufgelöst werden. Die Auflösung
ist nur zulässig, wenn sie zuvor dem Arbeiterausschuß angedroht worden ist.
Nach wiederholter Auflösung des Arbeiterausschusses kann das Staats-
ministerium für das betroffene Bergwerk die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1
außer Kraft setzen, jedoch nur auf die Dauer von höchstens einem Jahre.
8 81b.
Die Mitglieder des Arbeiterausschusses müssen in ihrer Mehrzahl von
den Bergleuten des Bergwerks oder der betreffenden Betriebsanlage oder Be—
triebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt
werden. Die Wahl dieser Vertreter der Bergleute kann auch nach den ver—
schiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen Abteilungen des Betriebs
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