Die Gemeinde. 37
weisungen, überflüssige Vacatbescheinigungen sind möglichst ganz fern zu
halten.
Vorzugsweise erscheint der Landrath berufen, die Ortsvorsteher in
unausgesetztem persönlichen Verkehr mit Rath und That zu unterstützen,
zugleich aber das Ansehen der Stellung dadurch zu heben, daß er die—
selben nicht lediglich als seine Organe ausnutzt, sondern in ihnen gleich—
zeitig die Vorstände von in ihrer Sphäre selbstständigen Organismen
erkennt und hochhält. Wenn weiter das Vorsteheramt die Stufe zum
Kreisausschusse wird, wenn in diesem die thätigeren und von Gemein—
geist beseelten Vorsteher ihre Stelle finden und in ihrem Sinne auf
die übrigen zurückwirken können, dann dürfen wir hoffen, daß die hohe
Bedeutung dieses Ehrenamtes überall die gehörige Würdigung finde,
daß die Stellung nirgend mehr als lästige Verpflichtung, sondern stets
nur als ehrenvolles Ziel erscheint, das von den Besten des Ortes mit
Eifer erstrebt wird.
4) Die Anforderungen, welche an die Gemeinden gemacht werden,
sind beständig gewachsen. Zugleich mehrt sich die Neigung, dieselben
statt der früheren Naturaldienste durch Geldbeiträge zu erfüllen.)) Die
Frage der Besteuerung rückt damit um so mehr in den Vordergrund,
als in den 5 östlichen Provinzen nur ein mäßiges und ziemlich ungleichmäßig
vertheiltes Grundvermögen in den Landgemeinden sich vorfindet,*)
daneben aber mehrfach neue Elemente in den Gemeindeverband
eintreten werden, die bei Regelung dieser Frage sehr wesentlich
betheiligt sind. (Vergl. Nr. 1.)
Wir müssen hier die Frage der Kreisbestenerung einflechten, denn die
entscheidendsten Gründe sprechen dafür, diese mit der Gemeindebesteuerung
in ein festes System zu bringen, so daß die Kreislasten auf die Gemeinden
repartirt und von diesen nach eigenem Ermessen subrepartirt
und eingezogen werden:
*) Diese Neigung ist natürliche Folge der Geldwirthschaft und wird als solche
selbst da sich geltend machen, wo diese Dienste ausschließlich von Gemeindegliedern
verrichtet zu werden pflegen. Die dem Einzelnen obliegenden Leistungen brauchen
der wirthschaftlichen Abkömmlichkeit seiner Spann= und Arbeitskräfte nicht nothwendig
zu entsprechen und werden deshalb zweckmäßiger in Gelde ausgedrückt, um
nach Belieben des Pflichtigen ganz oder theilweise abverdient zu werden.
**) Die älteren Provinzen folgten nach einer 1857 gemachten Zusammenstellung
bezüglich des Einkommens der Landgemeinden aus Grundstücken in nachstehender
Reihe: Rheinprovinz 925,978 Thlr., Sachsen 216,949 Thlr., Westphalen 121,710 Thlr.,
Brandenburg 46,623 Thlr., Schlesien 28,292 Thlr., Posen 21,330 Thlr., Preußen
20,119 Thlr., Pommern 15,344 Thlr.