Contents : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Die  Gemeinde.  37

weisungen,  überflüssige  Vacatbescheinigungen  sind  möglichst  ganz  fern  zu
halten.

Vorzugsweise  erscheint  der  Landrath  berufen,  die  Ortsvorsteher  in
unausgesetztem  persönlichen  Verkehr  mit  Rath  und  That  zu  unterstützen,
zugleich  aber  das  Ansehen  der  Stellung  dadurch  zu  heben,  daß  er  die—
selben  nicht  lediglich  als  seine  Organe  ausnutzt,  sondern  in  ihnen  gleich—
zeitig  die  Vorstände  von  in  ihrer  Sphäre  selbstständigen  Organismen
erkennt  und  hochhält.  Wenn  weiter  das  Vorsteheramt  die  Stufe  zum
Kreisausschusse  wird,  wenn  in  diesem  die  thätigeren  und  von  Gemein—
geist  beseelten  Vorsteher  ihre  Stelle  finden  und  in  ihrem  Sinne  auf
die  übrigen  zurückwirken  können,  dann  dürfen  wir  hoffen,  daß  die  hohe
Bedeutung  dieses  Ehrenamtes  überall  die  gehörige  Würdigung  finde,
daß  die  Stellung  nirgend  mehr  als  lästige  Verpflichtung,  sondern  stets
nur  als  ehrenvolles  Ziel  erscheint,  das  von  den  Besten  des  Ortes  mit
Eifer  erstrebt  wird.

4)  Die  Anforderungen,  welche  an  die  Gemeinden  gemacht  werden,
sind  beständig  gewachsen.  Zugleich  mehrt  sich  die  Neigung,  dieselben
statt  der  früheren  Naturaldienste  durch  Geldbeiträge  zu  erfüllen.))  Die
Frage  der  Besteuerung  rückt  damit  um  so  mehr  in  den  Vordergrund,
als  in  den  5  östlichen  Provinzen  nur  ein  mäßiges  und  ziemlich  ungleichmäßig
  vertheiltes  Grundvermögen  in  den  Landgemeinden  sich  vorfindet,*)
  daneben  aber  mehrfach  neue  Elemente  in  den  Gemeindeverband
  eintreten  werden,  die  bei  Regelung  dieser  Frage  sehr  wesentlich
betheiligt  sind.  (Vergl.  Nr.  1.)

Wir  müssen  hier  die  Frage  der  Kreisbestenerung  einflechten,  denn  die
entscheidendsten  Gründe  sprechen  dafür,  diese  mit  der  Gemeindebesteuerung
in  ein  festes  System  zu  bringen,  so  daß  die  Kreislasten  auf  die  Gemeinden
  repartirt  und  von  diesen  nach  eigenem  Ermessen  subrepartirt
und  eingezogen  werden:

*)  Diese  Neigung  ist  natürliche  Folge  der  Geldwirthschaft  und  wird  als  solche
selbst  da  sich  geltend  machen,  wo  diese  Dienste  ausschließlich  von  Gemeindegliedern
verrichtet  zu  werden  pflegen.  Die  dem  Einzelnen  obliegenden  Leistungen  brauchen
der  wirthschaftlichen  Abkömmlichkeit  seiner  Spann=  und  Arbeitskräfte  nicht  nothwendig
  zu  entsprechen  und  werden  deshalb  zweckmäßiger  in  Gelde  ausgedrückt,  um
nach  Belieben  des  Pflichtigen  ganz  oder  theilweise  abverdient  zu  werden.

**)  Die  älteren  Provinzen  folgten  nach  einer  1857  gemachten  Zusammenstellung
bezüglich  des  Einkommens  der  Landgemeinden  aus  Grundstücken  in  nachstehender
Reihe:  Rheinprovinz  925,978  Thlr.,  Sachsen  216,949  Thlr.,  Westphalen  121,710  Thlr.,
Brandenburg  46,623  Thlr.,  Schlesien  28,292  Thlr.,  Posen  21,330  Thlr.,  Preußen
20,119  Thlr.,  Pommern  15,344  Thlr.