Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8.  102.

Aerzte,  Wundärzte,  Geburtshelfer,  Hebammen  und  andere,  einen  Theil
der  Menschen-Heilkunst  ausübende  Medieinal-Personen,  z.  B.  Zahnärzte,  sollen
für  Fälle  dringender,  erheblicher  Gefahr  für  die  Dauer  der  letzteren  die  nothwendigen
  Arzeneien,  sofern  nur  deren  Verordnung  ihnen  zusteht,  ihren  Kranken
  auf  dem  Lande  mitnehmen,  auch  sich,  wenn  sie  an  einem  Orte  ohne  Apotheker
  wohnen,  für  solche  Fälle  mit  einem  angemessenen  Arzeneivorrathe  versehen.
  Sie  haben  für  die  solcherweise  an  ihre  Kranken  verabreichten  Mittel
arzeneitaxmäßige  Vergütung  zu  fordern.  Die  Arzeneien  müssen  aber  im  ersten
Falle  aus  der  Orts-Apotheke,  im  zweiten  Falle  aus  einer  benachbarten  inländischen
  Apotheke  schon  möglichst  weit  zubereitet  entnommen  werden.

In  allen  übrigen  Fällen  haben  sich,  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Staats-Ministeriums,
  die  bezeichneten  Medicinal-Personen  selbst  der  unentgeldlichen
Verabreichung  von  Arzeneimitteln  irgend  einer  Art  strengstens  zu  enthalten.

Hinsichtlich  des  Dispensirens  sogenannter  homöopathischer  Arzeneien
bewendet  es  bei  der  diesfallsigen  Verordnung  vom  11.  September  1846.

5#  103.

Thierärzte  dürfen  an  Orten  ohne  Apotheke  Arzeneien  ohne  Unterschied  für
die  von  ihnen  behandelten  Thiere  ausgeben.  Sie  haben  stets  mindestens  25
Procent  unter  den  Arzenei-Taxpreisen  zu  verkaufen,  sofern  sich  dieselben  nicht
ausdrücklich  für  Vieharzeneien  bestimmt  finden.

5  104.

Auf  Verlangen  des  Leidenden  oder  seiner  gesetzlichen  Stellvertreter,  bezüglich
  des  Herrn  eines  kranken  Thieres,  müssen  die  nöthigen  Arzeneien  in  jedem
  Falle  aus  einer  Apotheke  verschrieben  werden.  Findet  aber  die  Verabreichung
  eines  Mittels  von  Seiten  einer  die  Heilkunst  ausübenden  Medicinal-Person
  Statt,  so  muß  dieselbe  darüber  ein  förmliches  Recept  (oder  mindestens
  eine  deutsche,  vollständige  Verordnung)  niederschreiben,  den  Preis  darauf
  bemerken  und  dasselbe  bei  erfolgender  Bezahlung  an  Quittungsstatt  aushändigen.


8.  105.

Rücksichtlich  des  Hausirhandels  mit  Arzeneiwaaren  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  März  1839,  nach  welchem  dieser
Handel  unter  keiner  Bedingung  und  nirgends  gestattet  werden  darf.