153
8. 102.
Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und andere, einen Theil
der Menschen-Heilkunst ausübende Medieinal-Personen, z. B. Zahnärzte, sollen
für Fälle dringender, erheblicher Gefahr für die Dauer der letzteren die nothwendigen
Arzeneien, sofern nur deren Verordnung ihnen zusteht, ihren Kranken
auf dem Lande mitnehmen, auch sich, wenn sie an einem Orte ohne Apotheker
wohnen, für solche Fälle mit einem angemessenen Arzeneivorrathe versehen.
Sie haben für die solcherweise an ihre Kranken verabreichten Mittel
arzeneitaxmäßige Vergütung zu fordern. Die Arzeneien müssen aber im ersten
Falle aus der Orts-Apotheke, im zweiten Falle aus einer benachbarten inländischen
Apotheke schon möglichst weit zubereitet entnommen werden.
In allen übrigen Fällen haben sich, ohne besondere Erlaubniß des Staats-Ministeriums,
die bezeichneten Medicinal-Personen selbst der unentgeldlichen
Verabreichung von Arzeneimitteln irgend einer Art strengstens zu enthalten.
Hinsichtlich des Dispensirens sogenannter homöopathischer Arzeneien
bewendet es bei der diesfallsigen Verordnung vom 11. September 1846.
5# 103.
Thierärzte dürfen an Orten ohne Apotheke Arzeneien ohne Unterschied für
die von ihnen behandelten Thiere ausgeben. Sie haben stets mindestens 25
Procent unter den Arzenei-Taxpreisen zu verkaufen, sofern sich dieselben nicht
ausdrücklich für Vieharzeneien bestimmt finden.
5 104.
Auf Verlangen des Leidenden oder seiner gesetzlichen Stellvertreter, bezüglich
des Herrn eines kranken Thieres, müssen die nöthigen Arzeneien in jedem
Falle aus einer Apotheke verschrieben werden. Findet aber die Verabreichung
eines Mittels von Seiten einer die Heilkunst ausübenden Medicinal-Person
Statt, so muß dieselbe darüber ein förmliches Recept (oder mindestens
eine deutsche, vollständige Verordnung) niederschreiben, den Preis darauf
bemerken und dasselbe bei erfolgender Bezahlung an Quittungsstatt aushändigen.
8. 105.
Rücksichtlich des Hausirhandels mit Arzeneiwaaren bewendet es bei
den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1839, nach welchem dieser
Handel unter keiner Bedingung und nirgends gestattet werden darf.