Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9.  ——1

 

 

(Jr.  2#3.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  3.  März  1843.  wegen  Ausführung  des  unterm
20.  Juli  1842.  mic  den  Regierungen  von  Hannover,  Kurhessen  und
Braunschweig  abgeschlossenen  Staatsvertrages,  die  Regulirung  der  Central-Schuldverhäl'enisse
  des  vormaligen  Königreichs  Westphalen  betreffend.

N.  Inhalt  und  in  Folge  der  Kabinecksorder  vom  31.  Januar  1827.  —  Gesetzsammlung
  pro  1827.  Seite  13.  —  haben  Meines  in  Gott  ruhenden  Herrn
Vaters  Majestät  in  billiger  Berücksichtigung  der  sich  auf  das  ehemalige  Königreich
  Westphalen  beziehenden  Schuldforderungen  den  bei  weitem  größten  Theil
derselben,  soweit  solches  ohne  Mitwirkung  der  übrigen  bei  dem  Westphälischen
Schuldenwesen  betheiligten  Staaten  thunlich  war,  und  soweit  diese  Forderungen
  die  Preußische  Regierung  angingen,  aus  diesseitigen  Staatskassen  berichrigen
lassen.  Wegen  der  nach  der  Bestimmung  der  Kabinetsorder  vom  31.  Januar
  1827.  sub  D.  a.  No.  1.  bis  3.  zur  Zeit  von  der  Liquidation  und  Festsetzung
  ausgeschlossenen  Forderungen  setze  Ich  mit  Bezugnahme  auf  den  unterm
20.  Juli  v.  J.  mit  den  Regierungen  von  Hannover,  Kurhessen  und  Braunchweig
  abgeschlossenen  Staatsvertrag,  die  Regulirung  der  Central-Angelegenérn
  des  vormaligen  Königreichs  Westphalen  betreffend,  hierdurch  fest,  daß:
1)  die  Zinsrückstände  derjenigen  verbrieften,  in  Absicht  des  Kapitals  bereits
  in  Preußische  Staatsschuldscheine  umgeschriebenen  Forderungen,
welche  vor  Errichtung  des  Königreichs  Wesiphalen  kontrahirt  sind,  soweit
  dieselben  die  gegenwärtig  Preußischen  Gebietstheile  angehen,  mithin
  die  Zinsrückstände  von  den  Westphälischen  Reichs-Obligationen
Lil.  EL.  J.  G.  II.  J.  L.  Al.  und  N.,  in  dem  von  der  Westphälischen
Regierung  reduzirten  Becrage  und  nach  der  von  Ihnen,  dem  Finanz=Minister,
  zu  ertheilenden  näheren  Anweisung  ausbezahlt,  und
wegen  der  Ansprüche  an  die  Besitzungen  des  ehemaligen  Deurschen  und
Johanniter-Ordens  die  nach  dem  Arrikel  20  des  Staatsvertrages  vom
29.  Juli  v.  J.  getroffenen  Verabredungen  zur  Ausführung  gebracht
werden  sollen.  Dagegen  werden:
die  zur  Abtragung  von  Kriegskoneributionen  durch  die  Westyhdlischen
Dekrete  vom  19.  Oktober  1808.,  1.  Dezember  1810.  und  12.  Juni  1812.
nach  Art  einer  Vermögenssteuer  ausgeschriebenen  Zwangsanleihen  mit
den  dazu  gehörigen  Zinsenansprüchen  weder  ganz  noch  theilweise  anerkannt,
  sowie  auch  zur  Befriedigung  dieser  Forderungen  die  Regierungen
Jahrgang  1833.  (Nr.  2333  —  233).)  14  von

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(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  März  1843.)