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Blalt
rseh und Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
„ 10.
München, den 26. Februar 1884.
Inhalt#:
Bekanntmachung vom 23. Februar 1884, Dienstfiegel der Gemeindebehörden betr. — Hofdienst-Nachricht. —
Ordens-Verleihungen.
Bekanntmachung, Dienstsiegel der Gemeindebehörden betr.
Ral. Staatsministerium des Funern.
Aus Anlaß mehrfacher Anfragen wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
vom 20. November v. Is. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 461) Folgendes eroffnet:
1) Den Gemeindebehörden ist gestattet, sich statt des Lack= und Oblatendrucksiegels
zum Verschließen von Briefen und Packeten der schon mehrfach im Gebrauche
befindlichen, mit dem Wappen der betreffenden Gemeinde versehenen sogenannten Siegel-
marken zu bedienen. Die letzteren dürfen jedoch nur zu dem bezeichneten Zwecke, nicht
auch anstatt des Schwarzdrucksiegels zur Beglaubigung von Urkunden gebraucht werden.
2) Sämmtliche neu anzuschaffende Gemeindesiegel, sowie nicht minder die unter
Ziff. 1 erwähnten Siegelmarken sind vom k. Hauptmünzamte zu beziehen.
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