Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

17 
  
Regierungsblatt 
  
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Nummer 6. Weimar. 23. Februar 1906. 
  
— —:32nm, — 
Inhalt: Gesetz Üüber öffentliche Lotterieen und Ausspielungen, vom 17. Januar 1906, Seite 117. 
  
(20) Gesetz über öffentliche Lotterieen und Ausspielungen, vom 17. Januar 1906. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1. 
Offentliche Lotterieen bedürfen der Zulassung durch das Staatsministerium. 
Bei Volksfesten können öffentliche Lotterieen vom Bezirksdirektor zugelassen 
werden, wenn das Spielkapital den Betrag von 1000 —X nicht übersteigt. 
8 2. 
Das gewerbsmäßige Feilbieten und der gewerbsmäßige Vertrieb von Losen 
oder Losabschnitten öffentlicher Lotterieen oder von Urkunden, vermittelst deren 
1906 17
	        
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