120
Bei Volksfesten können öffentliche Ausspielungen, deren Gegenstand aus-
schließlich in Ef= und Trinkwaren zum alsbaldigen Genusse besteht, auch vom
Gemeindevorstande zugelassen werden, wenn das Spielkapital den Betrag von
300 J7 nicht übersteigt.
Das Spielen in einer außerhalb des Großherzogtums veranstalteten öffent-
lichen Ausspielung bleibt straffrei, wenn der Preis des einzelnen Loses —
einschließlich des Reichsstempels — drei Mark nicht übersteigt.
810.
Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften finden auf die im
gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung, soweit
nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind.
11..
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1906 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab treten das Gesetz über das Verbot der Glücks-
spiele vom 19. April 1865 und der Nachtrag zu diesem Gesetze vom 4. April 1888
außer Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 17. Januar 1906.
Wilhelm Ernst.
Rothe. Hunnius.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.