Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Selbstverständlich sind daneben auch noch alle für einen Privatkranken 
etwa gemachten baren Auslagen zu ersetzen. 
Für die ärztliche Behandlung haben die Privatkranken, sofern nicht zwischen 
ihnen und dem Direktor durch besondere Vereinbarung etwas anderes bestimmt 
wird, den Betrag von 2 / für jeden Tag und außerdem für größere 
Verrichtungen und Operationen ein Honorar, welches in den Grenzen der 
Taxordnung für Arzte vom 24. Mai 1898 zu halten und nach den dort 
gegebenen Vorschriften zu berechnen und eventuell festzustellen ist, zu bezahlen. 
Was in der Regel als größere Verrichtung oder Operation in diesem Sinne 
anzusehen ist, wird von uns besonders bestimmt werden. 
-üÜber den fälligen Pensionspreis, die daneben zu ersetzenden Lieferungen, 
Leistungen und Auslagen sowie über das fällige ärztliche Honorar erhält 
der Privatkranke allwöchentlich Rechnung, die innerhalb einer Woche nach 
Behändigung zu begleichen ist. 
Die Einzahlung eines Vorschusses auf die erwachsenden Kur= und 
Verpflegungskosten kann verlangt werden. 
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der 88 688 bis 700 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs übernehmen die klinischen Landesanstalten nur für solche 
Gegenstände, die den zuständigen, in den Hausordnungen zu benennenden 
Angestellten zur Verwahrung übergeben worden sind. 
Besuche der Privatkranken unterliegen den durch die Hausordnung festgesetzten 
Voraussetzungen und Einschränkungen. Ganz verweigert kann ein Besuch 
dann werden, wenn von ihm erhebliche Nachteile für den Zustand des 
Privatkranken zu befürchten sind. 
II. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Nachtrags treten die Vorschriften der 
Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1902 hinsichtlich der in die Klassen 
Ia und lb der klinischen Landesanstalten aufgenommenen Kranken außer Kraft. 
Weimar, den 16. April 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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