Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Ministerialbekanntmachungen. 
(37) I. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hat 
das Großherzogliche Gesamtministerium in gesetzlicher Vertretung des Landes- 
herrn die Geschäfte der Enteignung behufs Herstellung einer Wegeüberführung 
in der Flur Dreitzsch dem Großherzogl. Oberamtsrichter Justizrat G. Starke 
in Weida übertragen. 
Weimar, den 10. April 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[38) II. Der landwirtschaftlichen Zeutralstelle für das Großherzogtum Sachsen 
ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Aus- 
führungsgesetzes zu demselben die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 12. April 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(39) III. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 
10. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogtums Sachsen 
im Betrage von 
Acht Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
1. Mai d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus 
ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai
	        
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