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Ministerialbekanntmachungen.
(37) I. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hat
das Großherzogliche Gesamtministerium in gesetzlicher Vertretung des Landes-
herrn die Geschäfte der Enteignung behufs Herstellung einer Wegeüberführung
in der Flur Dreitzsch dem Großherzogl. Oberamtsrichter Justizrat G. Starke
in Weida übertragen.
Weimar, den 10. April 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[38) II. Der landwirtschaftlichen Zeutralstelle für das Großherzogtum Sachsen
ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Aus-
führungsgesetzes zu demselben die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 12. April 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
(39) III. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom
10. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogtums Sachsen
im Betrage von
Acht Zehntel einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
1. Mai d. J.
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus
ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai