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d. J. an (8 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen
abzuführen.
40.
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Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt-
machung zuzustellen.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus-
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren.
Weimar, den 14. April 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
Das 20. und 21. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 3224 Gesetz, betr. die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichs-
3225
3226
3227
3228
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905; vom 27. März 1906.
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die
Monate April und Mai 1906; vom 31. März 1906.
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz-
gebiete für die Monate April und Mai 1906; vom 31. März 1906.
Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken; vom
27. März 1906.
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf der 1906 in Nürnberg stattfindenden Ausstellung;
vom 3. April 1906.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 20,
21 und 22:
S. 514 Neues Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte
Verkehr mit den deutschen Gerichtsbehörden gemäß Erklärung vom
13. Dezember 1878 zukommt.
„ 517 Ermächtigung der obersten Landesfinanzbehörden zum zollfreien Ein-
lasse von Quebrachoholz usw. im Wege des Veredelungsverkehrs.
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