Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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das Spielen in solchen Lotterien nur im Einvernehmen mit der Königlich 
Preußischen Regierung gestattet werden. 
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien, die von einem 
Kommunalverband oder einer andern Korporation, Vereinigung oder Person 
für vorübergehende Zwecke, welche in einem Staate zu erfüllen sind, veranstaltet 
werden, wenn 
a) die Spielkapitalien dieser Lotterien iunsgesamt jährlich 1“ auf den 
Kopf der Bevölkerung des betreffenden Staats nicht übersteigen, ferner 
b) der Verkaufspreis der Lose nicht mehr als 2./ einschließlich des Reichs- 
stempels beträgt, und 
0) Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose sowie die Ziehung nicht 
während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer 
Königlich Preußischen Klassenlotterie stattfindet. 
Jeder Regierung soll es freistehen, zu wohltätigen, gemeinnützigen oder 
Kunstzwecken sowie bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst= und Industrie- 
erzeugnissen, Waren oder anderen beweglichen Gegenständen außer barem Gelde 
zu gestatten, wenn die Spielkapitalien dieser Ausspielungen insgesamt jährlich 
50 Nmauf den Kopf der Bevölkerung und für die einzelne Lotterie den Betrag 
von 100000 J—X7 nicht übersteigen, auch der Preis des einzelnen Loses nicht 
mehr als 2 J/7 einschließlich des Reichsstempels, beträgt. 
Geldlotterien und Ausspielungen unterliegen den Beschränkungen dieses 
Artikels nicht, wenn das Spielkapital 1000 J/ nicht übersteigt. 
Die bei Abschluß dieses Vertrags bereits genehmigten oder zugelassenen 
Privatlotterien und Ausspielungen sowie die Darmstädter Schloßfreiheitslotterie 
und die Lotterie des Rennvereins für Mitteldeutschland zu Gotha sind, letztere, 
soweit sie in dem bis zum 15. März 1902 gewonnenen Umfang abgespielt 
wird, den Beschränkungen in Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) sowie in Abs. 3 
dieses Artikels nicht unterworfen und werden bei Feststellung der Spielkapitalien 
nach Abs. 2 a) und Abs. 3 nicht angerechnet. 
Die Prämiierung von Spareinlagen bei staatlichen Anstalten fällt nicht 
unter die Beschränkungen dieses Artikels. 
Artikel 6. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in den Gebieten
	        
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