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das Spielen in solchen Lotterien nur im Einvernehmen mit der Königlich
Preußischen Regierung gestattet werden.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien, die von einem
Kommunalverband oder einer andern Korporation, Vereinigung oder Person
für vorübergehende Zwecke, welche in einem Staate zu erfüllen sind, veranstaltet
werden, wenn
a) die Spielkapitalien dieser Lotterien iunsgesamt jährlich 1“ auf den
Kopf der Bevölkerung des betreffenden Staats nicht übersteigen, ferner
b) der Verkaufspreis der Lose nicht mehr als 2./ einschließlich des Reichs-
stempels beträgt, und
0) Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose sowie die Ziehung nicht
während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer
Königlich Preußischen Klassenlotterie stattfindet.
Jeder Regierung soll es freistehen, zu wohltätigen, gemeinnützigen oder
Kunstzwecken sowie bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst= und Industrie-
erzeugnissen, Waren oder anderen beweglichen Gegenständen außer barem Gelde
zu gestatten, wenn die Spielkapitalien dieser Ausspielungen insgesamt jährlich
50 Nmauf den Kopf der Bevölkerung und für die einzelne Lotterie den Betrag
von 100000 J—X7 nicht übersteigen, auch der Preis des einzelnen Loses nicht
mehr als 2 J/7 einschließlich des Reichsstempels, beträgt.
Geldlotterien und Ausspielungen unterliegen den Beschränkungen dieses
Artikels nicht, wenn das Spielkapital 1000 J/ nicht übersteigt.
Die bei Abschluß dieses Vertrags bereits genehmigten oder zugelassenen
Privatlotterien und Ausspielungen sowie die Darmstädter Schloßfreiheitslotterie
und die Lotterie des Rennvereins für Mitteldeutschland zu Gotha sind, letztere,
soweit sie in dem bis zum 15. März 1902 gewonnenen Umfang abgespielt
wird, den Beschränkungen in Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) sowie in Abs. 3
dieses Artikels nicht unterworfen und werden bei Feststellung der Spielkapitalien
nach Abs. 2 a) und Abs. 3 nicht angerechnet.
Die Prämiierung von Spareinlagen bei staatlichen Anstalten fällt nicht
unter die Beschränkungen dieses Artikels.
Artikel 6.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in den Gebieten