Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Es ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach erfolgter 
Wahl der Abgeordneten zu schreiten ist. 
Die Verläge der Wahlkommissare an Insertionskosten 2c. werden aus der 
Synodalkasse erstattet. Die Wahlkommissare haben zu diesem Behufe ein 
Verzeichnis der Verläge nebst Belegen an unsere Revision einzusenden. 
V 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authentischen 
Auslegung des § 7 der Synodalordnung (S. 151 des kirchlichen Verordnungs- 
blattes Bd. I) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodalordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 5. Juli d. J. zu 
erfolgen. Über das Ergebnis dieser Wahl gibt der Dekan der Fakultät, unter 
Beifügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der Fakultät zu unter- 
zeichnenden Wahlprotokolls, zeitig anher Nachricht. 
Weimar, den 18. Mai 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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