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Erteilung von Erlaubniskarten (Steuerkarten) für Kraftfahrzeuge
der in Tarifnummer Sa bezeichneten Art zuständig die Großherzoglichen
Bezirkssteuerämter in Weimar, Eisenach und Weida sowie die
Großherzoglichen Steuerämter in Apolda, Jena und Ilmenau be-
stimmt.
Zu den hierbei in Frage kommenden Geschäftsbezirken dieser Hebestellen
gehören, und zwar zum Bezirk
des Bezirkssteueramtes in Weimar
sämtliche Ortschaften der Amtsgerichte Weimar, Blankenhain, Großrudestedt
und Vieselbach;
des Bezirkssteueramtes in Eisenach
sämtliche Ortschaften der Amtsgerichte Eisenach, Geisa, Gerstungen, Vacha,
Lengsfeld, Kaltennordheim und Ostheim;
des Bezirkssteueramtes in Weida
sämtliche Ortschaften der Amtsgerichte Weida, Neustadt a. d. Orla und Auma;
des Steueramtes in Apolda
sämtliche Ortschaften der Amtsgerichte Apolda, Allstedt und Buttstädt;
des Steueramtes in Jena
sämtliche Ortschaften des Amtsgerichts Jena;
des Steueramtes in Ilmenau
sämtliche Ortschaften des Amtsgerichts Ilmenau.
3.
Zuständige Steuerstelle, an die im Sinne der Ziffer 1 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats zu der Tarifnummer 9 und den §s 63 bis 66
des Gesetzes (betreffend die Entrichtung einer Stempelabgabe von Ver-
gütungen) die Entrichtung der Abgabe zu erfolgen hat, ist für das Gebiet
des Großherzogtums das Großherzogliche Bezirkssteueramt in Weimar.
Weimar am 23. Juni 19606.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.