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Die Rechnungsämter sind Hülfsstellen des Erbschaftssteueramtes und haben
diesem bei der Feststellung und Erhebung der Erbschaftssteuer nach näherer
Anordnung des Staatsministeriums Beihülfe zu leisten.
§ 2. .
DieObliegenheiteuderOberbehördeimSinnedes§34desGesetzes
werden dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und Steuervereins —
für das Amt Allstedt mit Oldisleben und für den Bezirk des Vordergerichts
Ostheim als Großherzoglichem General-Zolldirektor — übertragen.
83.
Die zur weiteren Ausführung des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes erforder—
lichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Ettersburg, den 7. Juli 1906.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hnunnins.
Ministerialverordnung
zur Ausführung des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes.
Vom 7. Juli 1906.
[66] Auf dem Grunde der durch die Höchste Verordnung vom heutigen Tage
uns erteilten Ermächtigung bestimmen wir hiermit zur weiteren Ausführung
des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt S. 654)
und im Anschluß an die vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen
vom 16. Juni 1906 (Zentralblatt S. 829), im Einbenehmen mit dem Justiz-
departement, was folgt: