Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

256 
Liste in alphabetischer Reihenfolge zusammenstellen, welche als Unterlage für 
die Abgeordnetenwahl des Wahlbezirks zu dienen hat. 
8 43. 
Die Leitung der durch die Wahlmänner vorzunehmenden Abgeordneten— 
wahl liegt für jeden Wahlbezirk dem Bezirksdirektor ob. 
Auf die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 16—24 Anwendung. 
Von der Vorschrift in § 22 in betreff der dreistündigen Dauer der ersten 
Wahlhandlung und in § 24 in betreff der einstündigen Dauer einer engeren 
Wahl kann jedoch abgesehen werden, wenn sämtliche Wahlmänner mit alleiniger 
Ausnahme derjenigen, welche bis spätestens zum Beginne des Wahltermins ihr 
Ausbleiben schriftlich eutschuldigt haben, erschienen sind und ihre Stimme ab- 
gegeben haben. 
8 44. 
Die Wahlmänuer haben das Recht, eine Vergütung ihrer Reiseaufwände 
in der dem wirklich stattgehabten angemessenen Aufwande entsprechenden, auf 
Antrag vom Bezirksdirektor festzustellenden Höhe aus der Kasse der Gemeinde, 
welcher sie angehören, zu verlangen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
8 46. 
Bei der Wahl der größeren Grundbesitzer (§§ 25, 26) und der übrigen 
Höchstbesteuerten (§§ 28 ff.) sind diejenigen Wahlberechtigten, welche im Wahl- 
termine ohne triftige, längstens bis zum Beginne des Wahltermins bei dem 
Wahlleiter eingegangene Entschuldigung ausbleiben, vom Wahlleiter in eine 
Ordnungsstrafe von zehn bis zu dreißig Mark zu nehmen, und ist die An- 
drohung einer solchen Ordnungsstrafe in die mittels besonderer Zuschrift (8§ 16) 
erfolgende Ladung zum Wahltermine mit aufzunehmen. 
Die gleiche Bestimmung findet bei der durch die Wahlmänner vorzu- 
nehmenden Abgeordnetenwahl (8 43) Anwendung. 
Auf erhobene Berufung gegen eine vom Wahlleiter auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmungen getroffene Strafverfügung, welche binnen einer aus- 
schließlichen Frist von vierzehn Tagen von der Eröffnung ab einzuwenden ist, 
wird hierüber von dem Staatsministerium endgültig entschieden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.