Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Branntweinsteuer 
  
tung des Brennerei-Unternehmers für Zuwider- 
handlungen gegen die Bötesetze durch Ver- 
walter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen in der 
gleichen Weise, wie solches schon in dem §& 66 
des Gv. 8. 7. 68 (BG#Bl 400) geschehen, für die 
nicht durch letzteres Gesetz betroffenen sozusagen 
Stammgebiete der Norddeutschen bezw. Preußi- 
schen BStWGesetzgebung aussprach, dann aber 
durch die allgemeine Einführung des Bundes G 
v. 8. 7. 68 gegenstandslos wurde. 
Durch die Begründung des Deutschen 
Reiches wurde an dem bisherigen rechtlichen 
Stande nichts geändert, weil nach a 35 der RV 
in Bayern, Württemberg und Baden die Be- 
steuerung des inländischen B der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten blieb, wobei ausdrücklich ver- 
lautbart war, daß die fraglichen Bundesstaaten ihr 
Bestreben darauf richten würden, eine Ueberein- 
stimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung 
auch dieser Gegenstände herbeizuführen. Durch 
das R v. 16. 5. 73 (Renl 111) wurde die für 
den früheren Nordd Bund gültige BBesteuerung 
nach Maßgabe des Gesetzes v. 8. 7. 68 auch auf 
Elsaß---Lothringen ausgedehnt, so daß 
also nur noch für Bayern, Württemberg, Baden 
und die hohenzollernschen Lande eine Sonder- 
gesetzgebung in Frage kam. Bis zum Jahre 1887 
ist auf unserem Gebiet reichsgesetzlich nur noch 
die St Freiheit des B zu gewerblichen Zwecken 
für die BSt Gemeinschaft durch das R v. 19. 
7.79(RG#Bl 259) geregelt worden. Für Bayern 
war die BBesteuerung durch Gv. 25. 2. 80 neu 
geordnet, welches durch ein weiteres Gv. 20. 11. 
85 eine Ergänzung fand; man näherte sich dabei 
wesentlich den Grundsätzen der deutschen Brannt- 
weinsteuergemeinschaft; die Besteuerung baute sich 
auf Maischraum St, Material St, Abfindungs-St 
und Fabrikat St auf. Württemberg führte 
mit dem G v. 18. 5. 85 eine neue Bhesteuerung 
ein, wie sie der der Branntweinsteuergemeinschaft 
gleichfalls näher kam; hier waren die Formen 
Maischraum St, Material St und StFixation, 
woneben aber noch eine Abgabe vom Ausschank 
und Kleinverkauf beibehalten wurde. In Baden 
hatte man eine Blasen St in Form der Aversal= 
besteuerung, bezüglich deren die Abstufung der 
St Sätze zuletzt durch G v. 24. 4. 82 festgelegt war. 
Für die Hohenzollernschen Lande galt die 
Abfindungs St unverändert weiter. Als dann zu 
Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhun- 
derts der stark angewachsene Finanzbedarf des 
Reiches eine schärfere Inanspruchnahme der 
St Quellen notwendig machte, mußte man we- 
sentlich auch auf den B greifen, welcher im Deut- 
schen Reich ungleich geringer wie in anderen 
europäischen Kulturstaaten steuerlich belastet war. 
Dabei suchte man gleicherzeit eine Einheit- 
lichkeit in der Branntweinbestene- 
rung für das Deutsche Reich, den An- 
schluß von Bayern, Württemberg, Baden und 
der Hohenzollernschen Lande an die BStGemein- 
schaft der übrigen deutschen Staaten herbeizu- 
führen, was denn auch trotz entgegenstehender 
Schwierigkeiten dank allseitigen guten Willens 
und Entgegenkommens gelang. Zunächst wurde 
zu Anfang 1886 ein Gesetzentwurf über Einfüh- 
rung eines BMonopols und zwar eines Handels- 
monopols — die Erzeugung des B sollte mit ge- 
wissen notwendigen Einschränkungen der Privat= 
  
  
industrie vorbehalten bleiben, die Reinigung und 
der Verkauf aber auf das Reich übergehen — dem 
RT vorgelegt, von letzterem jedoch verworfen. 
Nach längeren Verhandlungen, bei denen noch- 
mals ein StEntwurf zur Ablehnung im RT kam, 
wurde endlich eine Vereinbarung der widerstrei- 
tenden Interessen auf der Grundlage, wie sie 
das Gesetz vom 24. 7. 87 (Rl 253) gibt, 
erzielt. In erster Linie gelangte dadurch eine 
Verbrauchsabgabe zur Einführung, daneben wird 
die Maischbottich St und die Material St, bezw. 
an Stelle der Maischbottich St ein Zuschlag zur 
Verbrauchsabgabe erhoben; durch einschneidendere 
Sonderbestimmungen wird den Interessen der 
landwirtschaftlichen Brennereien namentlich der 
kleineren nach Möglichkeit entgegenzukommen 
gesucht. Wie schon bemerkt, bleibt das Gv. 
8. 7. 68 bestehen und wird formell für das ganze 
Reich in Gültigkeit gesetzt; das gleiche geschieht 
mit dem schon berührten G v. 19. 7. 79 betreffend 
die St Freiheit des B zu gewerblichen Zwecken. 
Das Gesetz von 1887 hatte aus sanitären Rück- 
sichten einen Reinigungszwang für den nicht aus 
Roggen, Weizen oder Gerste hergestellten oder 
der Material St unterworfenen B zur Einfüh- 
rung gebracht: man mußte sich aber bald über- 
zeugen, daß dieser in der beabsichtigten Weise nicht 
durchzuführen war: er wurde deshalb schon durch 
ein G v. 7. 4. 89 (Rhl 49) wieder aufsgehoben. 
Für die verhältnismäßig außerordentlich große 
Zahl der kleinen und ganz kleinen Material- 
brenncreien (namentlich Obstbrennereien) mach- 
ten sich die Sätze der BMaterial St in einer be- 
sonders drückenden Weise geltend; durch ein G 
v. 8. 6. 91 (Rl 338) wird neben einigen weite- 
ren Erleichterungen für die landwirtschaftlichen 
Brennereien eine Ermäßigung in den unteren 
Stufen der BMaterial St herbeige führt. 
Eine umfassendere Aenderung und Ergänzung 
bringt das Gesetz vom 16. 6. 95 (RG# Bl 265), 
neue Redaktion des BStesetzes durch Bek des 
RK v. 17. 6. 95 (Rö Bl 276). Im Interesse 
der landwirtschaftlichen Brennerei wird die Kon- 
tingentierung unter Ausdehnung der Kontingen- 
tierungsfrist anderweit geregelt; die gewerb- 
lichen Brennereien müssen an Stelle der Maisch- 
bottich St einen Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
entrichten, die landwirtschaftlichen und Mate- 
rialbrennereien können sich gegen Entrichtung 
eines mäßigeren Zuschlages zur Verbrauchsab- 
gabe von der Maeischbottich-oder BMMaterial St 
befreien; unter der Bezeichnung Brenn St wird, 
zunächst nur bis zum Jahr 1901, für Brenne- 
reien von einem gewissen größeren Umfang ein 
mit der Höhe der BErzeugung steigender Zuschlag 
zur Verbrauchsabgabe eingeführt, dessen gesamter 
Ertrag zu Vergütungen für die BAusfuhr und für 
den zur Essigbereitung benützten B, eventucll 
auch für BVerwendung zu anderen steuerfreien 
Zwecken wiederum verausgabt werden soll. 
Eine nochmalige Aenderung der Kontingen- 
tierungsvorschriften findet mit dem Gv. 4. 4. 98 
(RoGl 159) insofern statt, als die zum niedrigeren 
Verbrauchsabgabensatze herzustellende BMenge 
nicht mehr nach der Bevölkerungszahl und dem 
sich auf den Kopf berechnenden Trinkkonsum, 
sondern nach dem Durchschnitt derjenigen BMen- 
gen bemessen werden soll, welche in fünf Jahren 
in den Inlandsverbrauch übergegangen sind.
	        
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