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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
31. Juli 1906.
Nummer 24. ** Weimar.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Anwendung der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden
Bestimmungen der Eisenbahn--Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf die im Großherzog=
tume gelegene Eisenbahn-Strecke von Wenigentaft nach Geisa, Seite 287. — Ministerialbekanntmachung,
betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 288. — Ministerialbekanntmachung, betr. Entrichtung des
Fahrkartenstempels für die im Großherzogtume auszugebenden Fahrkarten der Ilmenau-Großbreitenbacher,
ruhlaer, Weimar -Berkaer und Weimar Rastenberger Eisenbahn, Seite 288.
Ministerialbekanntmachungen.
[82] I. Auf Grund des § 1 Abf. 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die
Anwendung der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden Be-
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904
auf die im Großherzogtume gelegene Eisenbahn-Strecke von Wenigentaft nach
Geisa vom Tage der Eröffnung des Betriebes ab von uns genehmigt worden.
Weimar, den 25. Juli 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slevogt i. A.
1906 45