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Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhr—
werke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittelst
Kuppelung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern
seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser
Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nach—
stehenden Vorschriften keine Anwendung.
B.) Das Kraftfahrzeug.
a) Beschaffenheit und Ausrüstung.
§ 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebant, ein-
gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine
Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch,
durch Entwickelung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst
ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der
Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche
geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
83.
Jedes Fahrzeug muß versehen sei:
1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch
auszuweichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen
mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestand—
teile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen
jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu
hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
3. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die
unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert;
4. mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;