Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

302 
Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhr— 
werke Anwendung. 
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittelst 
Kuppelung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern 
seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser 
Vorschriften. 
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nach— 
stehenden Vorschriften keine Anwendung. 
B.) Das Kraftfahrzeug. 
a) Beschaffenheit und Ausrüstung. 
§ 2. 
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebant, ein- 
gerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine 
Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, 
durch Entwickelung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst 
ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der 
Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein. 
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche 
geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen. 
83. 
Jedes Fahrzeug muß versehen sei: 
1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch 
auszuweichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden; 
2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen 
mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestand— 
teile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen 
jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu 
hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen; 
3. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die 
unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert; 
4. mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.