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5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens
zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden
Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die
Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahr—
zeuge von dem Führer übersehen werden kann. Übermäßig stark
wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine
wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt;
Ziffer 3 findet auf solche Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß
so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rück-
wärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 ange-
führten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein
Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkelu ohne
Verwechselungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeng muß mit einem Schilde versehen sein, welches die
Firma, die das Fahrzeng hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des
Motors und das Eigengewicht des Fahrzeugs angibt.
b) Jubetriebnahme.
84.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der
Eigentümer hiervon dem für seinen Wohnort zuständigen Bezirksdirektor eine
schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind:
Name, Stand und Wohnort des Eigentümers,
die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat,
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug),
die Betriebsart,
die Anzahl der Pferdekräfte,
das Eigengewicht des Fahrzeugs,
für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner be-
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