Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens 
zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden 
Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die 
Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahr— 
zeuge von dem Führer übersehen werden kann. Übermäßig stark 
wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. 
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine 
wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; 
Ziffer 3 findet auf solche Fahrzeuge keine Anwendung. 
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß 
so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rück- 
wärtsgang gebracht werden kann. 
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 ange- 
führten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein 
Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkelu ohne 
Verwechselungsgefahr handhaben kann. 
Jedes Kraftfahrzeng muß mit einem Schilde versehen sein, welches die 
Firma, die das Fahrzeng hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des 
Motors und das Eigengewicht des Fahrzeugs angibt. 
b) Jubetriebnahme. 
84. 
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der 
Eigentümer hiervon dem für seinen Wohnort zuständigen Bezirksdirektor eine 
schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind: 
Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat, 
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug), 
die Betriebsart, 
die Anzahl der Pferdekräfte, 
das Eigengewicht des Fahrzeugs, 
für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen 
beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner be- 
48“ 
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