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in einer Reihe nebeneinander gekoppelt und bei je 10 Stück muß mindestens
1 Führer vorhanden sein.
Bei Rindviehherden, die auf Chausseen getrieben werden, ist für je
20 Stück Rindvieh mindestens 1 Treiber, bei Schaf-, Schweine= und anderen
Viehherden von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 Treiber erforderlich.
Auf Vieh, welches zur Weide und von da zurückgetrieben wird, finden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
8 23.
Wenn eine Biehherde auf einer Chaussee einem Fuhrwerk oder einem
Reiter begegnet oder von einem Fuhrwerk oder Reiter eingeholt wird, so muß
das Vieh zum Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reiters auf die rechte
Seite der Straße zusammengetrieben werden.
§ 24.
Wer mit einem Wagen, Pflug oder einem sonstigen zur Ackerwirtschaft
oder zu gewerblichen Zwecken dienenden Geschirr aus Steinbrüchen, Lehm-
gruben, Thongruben oder sonstigen, das Anhängen von Schmutz und Erde
besonders stark mit sich bringenden Stellen bei nasser Witterung von nicht
chaussierten Wegen oder Ackerplänen auf chaussierte oder gepflasterte Wege
überfährt, hat die Räder des Wagens usw. von anhängendem Schmutz und
Erde zu reinigen, auch müssen die Wagen, welche zum Transport von Schlamm,
lockerer Erde und dergleichen benutzt werden, so dicht hergestellt sein, daß ein
Verlieren des Inhalts vermieden wird.
25.
Es ist verboten:
1. die Fahrbahn der Chausseen durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh zu
versperren oder auf Chausseen sonstige Gegenstände aufzustellen, hinzulegen
oder liegen zu lassen, durch welche der freie Verkehr gehindert wird,
2. Geschirre, welche aus Not auf der Chaussee haben abgespannt werden
müssen, während der Dunkelheit unbewacht oder unbelenchtet stehen
zu lassen, «
3. die beim Anhalten unter die Räder der Fuhrwerke gelegten Unterlag—
steine auf der Fahrbahn liegen zu lassen,