Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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in einer Reihe nebeneinander gekoppelt und bei je 10 Stück muß mindestens 
1 Führer vorhanden sein. 
Bei Rindviehherden, die auf Chausseen getrieben werden, ist für je 
20 Stück Rindvieh mindestens 1 Treiber, bei Schaf-, Schweine= und anderen 
Viehherden von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 Treiber erforderlich. 
Auf Vieh, welches zur Weide und von da zurückgetrieben wird, finden 
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
8 23. 
Wenn eine Biehherde auf einer Chaussee einem Fuhrwerk oder einem 
Reiter begegnet oder von einem Fuhrwerk oder Reiter eingeholt wird, so muß 
das Vieh zum Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reiters auf die rechte 
Seite der Straße zusammengetrieben werden. 
§ 24. 
Wer mit einem Wagen, Pflug oder einem sonstigen zur Ackerwirtschaft 
oder zu gewerblichen Zwecken dienenden Geschirr aus Steinbrüchen, Lehm- 
gruben, Thongruben oder sonstigen, das Anhängen von Schmutz und Erde 
besonders stark mit sich bringenden Stellen bei nasser Witterung von nicht 
chaussierten Wegen oder Ackerplänen auf chaussierte oder gepflasterte Wege 
überfährt, hat die Räder des Wagens usw. von anhängendem Schmutz und 
Erde zu reinigen, auch müssen die Wagen, welche zum Transport von Schlamm, 
lockerer Erde und dergleichen benutzt werden, so dicht hergestellt sein, daß ein 
Verlieren des Inhalts vermieden wird. 
25. 
Es ist verboten: 
1. die Fahrbahn der Chausseen durch Anhalten mit Fuhrwerk oder Vieh zu 
versperren oder auf Chausseen sonstige Gegenstände aufzustellen, hinzulegen 
oder liegen zu lassen, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, 
2. Geschirre, welche aus Not auf der Chaussee haben abgespannt werden 
müssen, während der Dunkelheit unbewacht oder unbelenchtet stehen 
zu lassen, « 
3. die beim Anhalten unter die Räder der Fuhrwerke gelegten Unterlag— 
steine auf der Fahrbahn liegen zu lassen,
	        
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