Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8  68.

Ohne  Erlaubnis  des  Zugführers  darf  außer  dem  diensttuenden  Zug—
personal  niemand  auf  dem  Zuge  mitfahren.  Wo  ein  Zugführer  fehlt,  tritt  an
dessen  Stelle  der  Lokomotivführer.

Das  Besteigen  und  Verlassen  des  Zuges  während  der  Fahrt  ist  nur  der
zur  Weichenstellung  bestimmten  Persönlichkeit  bei  langsamer  Fahrt  gestattet.

869.
Der  Zug  darf  erst  in  Bewegung  gesetzt  werden,  wenn  der  Zugführer
oder  —  beim  Fehlen  eines  Zugführers  —  der  Lokomotivführer  es  gestattet

hat  und  das  Signal  dazu  mit  Dampfpfeife  gegeben  ist.

8  70.

Bei  der  Annäherung  an  Wege  muß  bei  gezogenen  Zügen  auf  der  Loko—
motive,  bei  geschobenen  Zügen  auf  dem  vordersten  Wagen  geläutet  werden.  Bei
Dunkelheit  oder  starkem  Nebel  müssen  beide  Enden  der  Züge  oder  einzeln
fahrender  Lokomotiven  durch  helle  Lampen  kenntlich  gemacht  sein.

§  71.
Die  höchste  zulässige  Geschwindigkeit  beträgt  6  m,  bei  stärkerer  Steigung
als  1:60  aber  nur  4  m  in  der  Sekunde.  Bei  starken  Schwankungen  des
Zuges  ist  auf  Signal  der  Bremser  noch  langsamer  zu  fahren.

8  72.

Stärker  als  mit  1:60  ansteigende  Strecken  darf  der  hintere  Zug  nicht
eher  befahren,  als  bis  der  vordere  sie  verlassen  hat.

8  73.
Beim  Herannahen  eines  Zuges  ist  der  Aufenthalt  auf  den  Gleisen  ver—
boten.
8  74.
Auf  den  Kipplatz  ist  der  beladene  Zug  durch  die  Lokomotive  zu  schieben.
Den  Kipplatz  darf  ein  Zug  erst  befahren,  wenn  der  Kippmeister  die  Erlaubnis
gegeben  hat.  Vor  Beginn  des  Kippens  sind  die  Bremsen  anzuziehen.