Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

391 
87. 
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Per— 
sonen Hände und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen. 
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wasch- 
einrichtungen zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens 
wöchentlich ein reines Handtuch zu liefern. 
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, 
muß für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. 
Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines 
Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser 
an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum aus ahgeleitet werden kann. 
88. 
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten 
Orten aufzubewahren. 
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. 
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. 
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden. 
89. 
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Back— 
waren bestimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunter— 
nehmer haben für ausreichende Sitzgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen. 
8 10. 
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar 
in jedem Arbeitsraume mindestens einer, aufzustellen. 
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. 
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeits— 
räumen und während der Arbeit verboten. 
§ 11. 
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe 
nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohn- 
räume, nicht benutzt werden. 
812. 
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem 
Zustande zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.