Verordnung,
betreffend die Anstellung der Militär-Anwärter in Elsaß-Lothringen.
8. 1.
In Elsaß-Lothringen sind die in der auliegenden Nachweisung verzeichneten Stellen von Reichsbeamten
und Landesbeamten in dem dabei angegebenen Verhältniß mit Militär-Anwärtern (§§. 58 und 75
des Gesetzes vom 27. Juni 1871, Reichsgesetzblatt Seite 275; §. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874, Reichsgesetzblatt
Seite 25; Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1875, Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen Seite 9) zu
besetzen, und zwar bei gleicher Befähigung in der Folgeordnung, daß von den Anwärtern zunächst
u#. die in Elsaß-Lothringen geborenen, sodann
b. diejenigen, welche aus den in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheilen, einschließlich der
sienenue und der Schutzmannschaften zu Straßburg, Mülhansen und Metz, hervorgegangen
„endli
. sonstige Militär-Anwärter
anzunehmen sind.
aunerhalb der vorstehenden Klassen rangiren, bei vorhandener Qualisikation, die Militär-Anwärter
hinsichllich der Keibenfocge ihrer Anstellung im Zivildienst wie folgt unter sich:
1) die Inhaber des Zivilversorgungsscheins,
2) die Inhaber des Zivilanstellungsscheins.
Innerhalb der Inhaber des Zivilversorgungsscheins sind zunächst Unteroffiziere, welche nach mindestens
achtjähriger Dienstzeit ausgeschieden sind, zu berücksichtigen. Im Uebrigen richtet sich die Neihenfolge
der Militär-Anwärter nach der Zeit der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleichzeitiger Anmeldung nach der
Länge der militärischen Dienstzeit.
§. 2.
n Zu einer jeden Anstellung im Zivildienste ist die Befähigung für die betreffende Stelle unbedingt
erforderlich.
Ist sit eine Dienststelle oder für eine Kategorie von Dienststellen eine besondere Prüfung vorgeschrieben,
so darf die Anstellung in einer derartigen Stelle erst nach Bestehen der Prilfung stattfinden.
In der Regel erfolgt die Anstellung der Militär-Anwärter erst nach einer zur Zufriedenheit der vorgesetzten
Zivilbehörde abgelegten Probedienstleistung von sechs Monaten. Für die Dauer der Probedienstleistung
sind den Betheiligten angemessene Nemunerationen zu gewähren.
S. 3.
Die nach §. 1 für Militär-Anwärter bestimmten Zivilstellen dürfen durch Zivil-Anwärter nicht besetzt
werden, so lange qualisizirte Militär-Anwärter vorhanden sind und sich varum bewerben.
Dieses Vorzugsrecht der Militär-Anwärter gilt bis zu ihrer Anstellung in einer etatsmäßigen Stelle
des Zivildienstes, nicht aber bei dem ferneren Anfrücken in höhere Diensteinnahmen oder bei der Beförderung
im Dienste. Hierüber haben vielmehr die vorgesetzten Behörden lediglich nach ihrem Ermessen zu befinden,
welches durch Dlisläatton Dienstführung und Dienstalter bestimmt wird. Den vormaligen Militär-Anwärtern
steht ein Anspruch auf vorzugsweise oder auch nur alternirende Berülcksichtigung hierbei nicht zu. Ihre Anciennctät
unter den Exspektanten für höhere Dienststellen soll aber von dem Zeitpunkte ihrer ersten definitiven Anstellung
im Zivil-, Reichs= oder Staatödienste datiren.
8. 4.
Die Behörden, welchen die Besetzung der für Militär-Anwärter vorbehaltenen Stellen zusteht, sind
verpflichtet, die Emiiltelnag von Militär-Anwärtern, falls ihnen nicht schon direkte Anträge von solchen oder
vom General-Kommando übermittelte Nachweisungen vorliegen, durch öffentliche Anfforderung zu Bewerbungen
um die erledigten Stellen zu bewirken. Sie lassen diese Aufforderungen dem Unter-Elsässischen Neserve-Landwehr-Bataillon
(Straßburg) Nr. 98 unter gleichzeitiger genauer Mittheilung des Gehalts der Stielle,
der an den Bewerber gestellten Anferderungen, sowie aller sonsiigen für denselben noihwendigen Angaben zugehen.