Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Verordnung,
betreffend  die  Anstellung  der  Militär-Anwärter  in  Elsaß-Lothringen.

8.  1.

In  Elsaß-Lothringen  sind  die  in  der  auliegenden  Nachweisung  verzeichneten  Stellen  von  Reichsbeamten
  und  Landesbeamten  in  dem  dabei  angegebenen  Verhältniß  mit  Militär-Anwärtern  (§§.  58  und  75
des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871,  Reichsgesetzblatt  Seite  275;  §.  10  des  Gesetzes  vom  4.  April  1874,  Reichsgesetzblatt
  Seite  25;  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  1875,  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  Seite  9)  zu
besetzen,  und  zwar  bei  gleicher  Befähigung  in  der  Folgeordnung,  daß  von  den  Anwärtern  zunächst

u#.  die  in  Elsaß-Lothringen  geborenen,  sodann

b.  diejenigen,  welche  aus  den  in  Elsaß-Lothringen  garnisonirenden  Truppentheilen,  einschließlich  der
sienenue  und  der  Schutzmannschaften  zu  Straßburg,  Mülhansen  und  Metz,  hervorgegangen

 

„endli
.  sonstige  Militär-Anwärter
anzunehmen  sind.
aunerhalb  der  vorstehenden  Klassen  rangiren,  bei  vorhandener  Qualisikation,  die  Militär-Anwärter
hinsichllich  der  Keibenfocge  ihrer  Anstellung  im  Zivildienst  wie  folgt  unter  sich:
1)  die  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins,
2)  die  Inhaber  des  Zivilanstellungsscheins.

Innerhalb  der  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins  sind  zunächst  Unteroffiziere,  welche  nach  mindestens
  achtjähriger  Dienstzeit  ausgeschieden  sind,  zu  berücksichtigen.  Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Neihenfolge
der  Militär-Anwärter  nach  der  Zeit  der  Anmeldung  zu  einer  Stelle,  bei  gleichzeitiger  Anmeldung  nach  der
Länge  der  militärischen  Dienstzeit.

 

§.  2.
n  Zu  einer  jeden  Anstellung  im  Zivildienste  ist  die  Befähigung  für  die  betreffende  Stelle  unbedingt

erforderlich.

Ist  sit  eine  Dienststelle  oder  für  eine  Kategorie  von  Dienststellen  eine  besondere  Prüfung  vorgeschrieben,
so  darf  die  Anstellung  in  einer  derartigen  Stelle  erst  nach  Bestehen  der  Prilfung  stattfinden.

In  der  Regel  erfolgt  die  Anstellung  der  Militär-Anwärter  erst  nach  einer  zur  Zufriedenheit  der  vorgesetzten
  Zivilbehörde  abgelegten  Probedienstleistung  von  sechs  Monaten.  Für  die  Dauer  der  Probedienstleistung
  sind  den  Betheiligten  angemessene  Nemunerationen  zu  gewähren.

S.  3.

Die  nach  §.  1  für  Militär-Anwärter  bestimmten  Zivilstellen  dürfen  durch  Zivil-Anwärter  nicht  besetzt
werden,  so  lange  qualisizirte  Militär-Anwärter  vorhanden  sind  und  sich  varum  bewerben.

Dieses  Vorzugsrecht  der  Militär-Anwärter  gilt  bis  zu  ihrer  Anstellung  in  einer  etatsmäßigen  Stelle
des  Zivildienstes,  nicht  aber  bei  dem  ferneren  Anfrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  oder  bei  der  Beförderung
im  Dienste.  Hierüber  haben  vielmehr  die  vorgesetzten  Behörden  lediglich  nach  ihrem  Ermessen  zu  befinden,
welches  durch  Dlisläatton  Dienstführung  und  Dienstalter  bestimmt  wird.  Den  vormaligen  Militär-Anwärtern
steht  ein  Anspruch  auf  vorzugsweise  oder  auch  nur  alternirende  Berülcksichtigung  hierbei  nicht  zu.  Ihre  Anciennctät
unter  den  Exspektanten  für  höhere  Dienststellen  soll  aber  von  dem  Zeitpunkte  ihrer  ersten  definitiven  Anstellung
im  Zivil-,  Reichs=  oder  Staatödienste  datiren.

8.  4.

Die  Behörden,  welchen  die  Besetzung  der  für  Militär-Anwärter  vorbehaltenen  Stellen  zusteht,  sind
verpflichtet,  die  Emiiltelnag  von  Militär-Anwärtern,  falls  ihnen  nicht  schon  direkte  Anträge  von  solchen  oder
vom  General-Kommando  übermittelte  Nachweisungen  vorliegen,  durch  öffentliche  Anfforderung  zu  Bewerbungen
um  die  erledigten  Stellen  zu  bewirken.  Sie  lassen  diese  Aufforderungen  dem  Unter-Elsässischen  Neserve-Landwehr-Bataillon
  (Straßburg)  Nr.  98  unter  gleichzeitiger  genauer  Mittheilung  des  Gehalts  der  Stielle,
der  an  den  Bewerber  gestellten  Anferderungen,  sowie  aller  sonsiigen  für  denselben  noihwendigen  Angaben  zugehen.