Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

60  VIII.

1.  Die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  I  Ziffer  1  Absatz  3  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  23.  Januar  d.  J.,  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und
Lehrlingen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  betreffend  (Reichsgesetzblatt  Seite  33),  zugewiesene
Befugniß  wird  durch  das  Bezirksamt  wahrgenommen.

2.  Die  nach  1  Ziffer  1  Absatz  2  obiger  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Januar
  d.  J.  zugelassenen  Polizeiverordnungen  sind  im  Wege  der  bezirks=  oder  ortspolizeilichen
Vorschrift  zu  erlassen.

Karlsruhe,  den  20.  März  1902.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenfel.
Vdt.  Hildebrandt.

Verordnung.

(Vom  26.  März  1902.)

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und
Glasbeizereien,  sowie  Sandbläsereien  betreffend.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  vom
19.  Juli  1892  wird  verordnet:

Die  Befugnisse,  welche  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  März  d.  J.,
betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,
Glasschleifereien  und  Glasbeizereien,  sowie  Sandbläsereien  —  Reichsgesetzblatt  Seite  65  —
der  höheren  Verwaltungsbehörde  übertragen  sind,  werden  durch  das  Bezirksamt
wahrgenommen.

Karlsruhe,  den  26.  März  1902.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Vadt.  Dr.  Horstmann.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vopyel  in  Karlsruhe.