Verordnung vom 31. März 1903. 371
Hiernach wolle die Kreishauptmannschaft die Verhältnisse
des Regierungsbezirkes sorgfältig prüfen und
fortdauernd im Auge behalten, die Amtshauptmannschaften
und die Stadträte der Städte mit Rev. Städteordnung,
die sich mit den Fabrikinspektionen und Bezirksärzten
zu vernehmen haben werden, nicht bloß mit
allgemeiner, sondern auch gegebenenfalls mit besonderer
Anweisung versehen und allenthalben das Erforderliche
vorkehren.
Mçinisterium des Innern.
v. Metzsch.