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3. Beförderung der Sprengstoffe.
8 120.
Bei der Beförderung der Sprengstoffe in die unterirdischen Aufbewahrungs-
räume sind nachstehende Vorschriften zu beobachten:
1.
Die Beförderung der Sprengstoffe hat in der von der Fabrik gelieferten
Verpackung unter Aufsicht einer Aufsichtsperson zu erfolgen.
Sprengstoffe enthaltende Kisten müssen in einem mit Szägespänen,
Haardecken, Werg oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten Förder-
gefäß oder Holzkasten eingeschlossen befördert oder eingehängt werden.
Auf Sprengpulver und Sprengsalpeter findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Stoffen und Ge-
rätschaften befördert werden; die mit der Beförderung beschäftigten
Arbeiter haben durch den Ruf: „Achtung Sprengstoffe!“ die in der
Nähe befindlichen Personen zu warnen.
Zur Beleuchtung bei der Beförderung sind geschlossene, mit Messing-
drahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen zu benutzen, die
nicht von den mit der Beförderung unmittelbar beschäftigten Leuten
getragen werden dürfen.
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewichte von mehr als 25 kg
sind mindestens 2 Träger zu verwenden.
Die Förderung der Sprengstoffe darf nicht während des Ein= oder
Ausfahrens der Belegschaft und nur nach vorheriger Benachrichtigung
der Maschinenwärter und der Anschläger über und unter Tage er-
folgen. Der Maschinenwärter darf nur mit der für Personenförderung
gestatteten Geschwindigkeit fördern. Die Sprengstoffe müssen vorsichtig
auf die Förderschale aufgeschoben und abgezogen werden und dürfen
nur an die zur Weiterbeförderung bestimmten Personen weitergegeben
werden.