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8 139.
Vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach beendeter Schicht hat der
Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) die Wirkung der abgetanen Schüsse
zu untersuchen und dafür zu sorgen, daß Versager entweder unschädlich gemacht
oder dem Drittelführer der nachfolgenden Kameradschaft nach Lage und Be—
schaffenheit genau bezeichnet werden.
Ist die darauf folgende Schicht nicht belegt, so sind die vorgeschriebenen
Mitteilungen der zuständigen Aufsichtsperson zu machen, die die nächste Be—
legung davon zu unterrichten hat.
VI. Maschinen und Dampfkessel.
8 140.
Personen, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile arbeiten, haben
eng anliegende Kleidung zu tragen.
8 141.
Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften müssen
so eingerichtet und unterhalten und der Betrieb muß so geregelt werden, daß
die beschäftigten Personen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit
geschützt sind, als es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft—
wechsel, Beseitigung des beim Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent—
wickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu
tragen.
8 142.
Die sich bewegenden, insbesondere die zur Krafterzeugung dienenden
Maschinenteile, Abstürzvorrichtungen, Brems-, Quetsch-, Walz= und Mahlwerke
müssen, soweit sie zugänglich sind, mit einer ausreichenden Schutzvorrichtung
versehen sein.
8 143.
Maschinelle Vorrichtungen, soweit sie nur mit Gefahr zugänglich sind,
dürfen nicht während des Betriebes geputzt, geschmiert und ausgebessert werden.
Diese Arbeiten sind nur durch den Maschinenwärter oder dazu bestimmte
erfahrene Personen auszuführen.