Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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VII. Vollspurige Grubenanschlußbahnen. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
8 161. 
Der Punkt, von dem an die Grubenanschlußbahn unter der gemeinschaft— 
lichen Aufsicht der Bergbehörde und der Eisenbahnbehörde steht, muß durch eine 
Tafel mit folgender Aufschrift bezeichnet werden: 
  
Grenze 
der 
Grubenanschlußbahn. 
  
  
  
8 162. 
Der Betrieb auf der Auschlußbahn darf erst eröffnet werden, nachdem die 
Abnahmeprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommen und die Betriebs— 
erlaubnis von dem Staatsministerium erteilt worden ist. 
§ 163. 
Die Anschlußbahn darf nicht ohne Genehmigung der Aussichtsbehörden 
erweitert oder abgeändert werden. 
2. Zustand der Bahn. 
8 164. 
Die Bahn ist dauernd in einem solchen baulichen Zustande zu halten, 
daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr 
mit der für sie festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 180) befahren werden kann. 
Bahnstrecken, auf denen zeitweise die für sie zulässige Fahrgeschwindigkeit 
ermäßigt werden muß, sind durch Signale zu kennzeichnen. 
Unfahrbare Strecken müssen, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abgeschlossen gehalten werden.
	        
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