thumbs : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

72  Anhang.

die  That  geschehen,  und  daß  sie  von  dem  vor  Gericht
Gestellten  begangen  worden  sey;

6)  sind  glaubwürdige  Zeugen  vorhanden,  welche  eidlich  wider
den  vor  Gericht  Gestellten  über  die  That  selbst  aus  eigener
Erfahrung  Zeugniß  geben,  so  sind  ihm  diese  Zeugen  bei
dem  Verhör  mit  dem  Befragen  entgegen  zu  stellen:  was
er  gegen  ihre  Person  einzuwenden,  und  allenfalls  zu
seiner  Vertheidigung  vorzubringen  habe.

Art.  450.

Das  Standrecht  ist  berechtiget,  die  nöthigen  Zeugen,  wer
diese  immer  seyn  mögen,  augenblicklich  durch  mündliche  Befehle
  vorrufen,  und  im  Falle  der  Weigerung  mit  Gewalt  vor
sich  bringen  zu  lassen;  auch  so  lange  anzuhalten,  als  für  nöthig
erachtet  wird.

Von  dem  standrechtlichen
  Urtheil.  Art.  451.

Nach  geendigter  Untersuchung  wird  über  folgende  Fragen
besonders  abgestimmt:

1)  ob  das  dem  Beklagten  angeschuldete  Verbrechen  ein  solches
  sey,  worüber  in  Folge  der  ergangenen  Verkündung
(Art.  448)  standrechtlich  gerichtet  werden  darf?

und  wenn  diese  Frage  durch  Stimmenmehrheit  bejahend
  entschieden  worden:

2)  ob  Inquisit  des  Verbrechens  schuldig  sei?

Art.  452.

Bei  der  Abstimmung  über  die  im  vorhergehenden  Art.  451
bestimmte  zweite  Urtheilsfrage  hat  ein  jeder  Beisizer  seine
Stimme  auf  folgende  Weise  abzugeben,  nämlich:

1)  wenn  er  den  Inquisiten  der  That  für  überwiesen  erachtet,
so  äußert  er  diese  Ueberzeugung  durch  den  Ausspruch:
„Schuldig!“

2)  wenn  er  überzeugt  ist,  daß  sich  Inquisit  von  aller  Schuld
gereinigt  habe,  durch  den  Ausdruck:  „Unschuldig!“

3)  wenn  er  sich  überzeugt  hält,  daß  Inquisit  weder  überwiesen,
  noch  von  aller  Schuld  gereinigt  sey,  durch  das
Wort:  „Zweifelhaft.“