72 Anhang.
die That geschehen, und daß sie von dem vor Gericht
Gestellten begangen worden sey;
6) sind glaubwürdige Zeugen vorhanden, welche eidlich wider
den vor Gericht Gestellten über die That selbst aus eigener
Erfahrung Zeugniß geben, so sind ihm diese Zeugen bei
dem Verhör mit dem Befragen entgegen zu stellen: was
er gegen ihre Person einzuwenden, und allenfalls zu
seiner Vertheidigung vorzubringen habe.
Art. 450.
Das Standrecht ist berechtiget, die nöthigen Zeugen, wer
diese immer seyn mögen, augenblicklich durch mündliche Befehle
vorrufen, und im Falle der Weigerung mit Gewalt vor
sich bringen zu lassen; auch so lange anzuhalten, als für nöthig
erachtet wird.
Von dem standrechtlichen
Urtheil. Art. 451.
Nach geendigter Untersuchung wird über folgende Fragen
besonders abgestimmt:
1) ob das dem Beklagten angeschuldete Verbrechen ein solches
sey, worüber in Folge der ergangenen Verkündung
(Art. 448) standrechtlich gerichtet werden darf?
und wenn diese Frage durch Stimmenmehrheit bejahend
entschieden worden:
2) ob Inquisit des Verbrechens schuldig sei?
Art. 452.
Bei der Abstimmung über die im vorhergehenden Art. 451
bestimmte zweite Urtheilsfrage hat ein jeder Beisizer seine
Stimme auf folgende Weise abzugeben, nämlich:
1) wenn er den Inquisiten der That für überwiesen erachtet,
so äußert er diese Ueberzeugung durch den Ausspruch:
„Schuldig!“
2) wenn er überzeugt ist, daß sich Inquisit von aller Schuld
gereinigt habe, durch den Ausdruck: „Unschuldig!“
3) wenn er sich überzeugt hält, daß Inquisit weder überwiesen,
noch von aller Schuld gereinigt sey, durch das
Wort: „Zweifelhaft.“