Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

92 
Artikel J. 
Die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2, 8 4Abs. 1, 89 und 8 18 Abs. 1 
des vorbezeichneten Gesetzes erhalten folgende Fassung: 
§ 2 Abs. 1 und 2. 
Die der evangelischen Landeskirche angehörigen, fest angestellten Geistlichen, 
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat= oder Ge- 
meinde-Patronats, erhalten von der Zeit ihrer Anstellung an neben freier Dienst- 
wohnung eine Besoldung von 2100 -J. 
Diese Besoldung erhöht sich 
nach vollendetem 5. Dienstjahre auf 2500 -# 
V" 7" 10. VJ 7 2 900 L 
UF L 15. L 1# 3 400 J7 
9 Vy 20. V" L 3 800 ' 
1 # 25. 1 7T 4200 VT 
„ „ 30. » »4500» 
und zwar dergestalt, daß die Besoldungszulage vom ersten Tage des mit oder nach 
Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahrs eintritt. 
§ 4 Abs. 1. 
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine Superinten- 
dentur zu verwalten haben, erhalten neben der Besoldung ihrer Dienstaltersklasse 
Dienstzulagen im Betrage von 300 bis 600 —. Jedoch beziehen die Superinten- 
denten, auch wenn sie noch nicht 15 Dienstjahre zurückgelegt haben, eine Anfangsbesol- 
dung von 3400 M, zu welcher die Dienstzulage und vom vollendeten 20. Dienst- 
jahre ab die weiteren Alterszulagen (§ 2) hinzutreten. 
89. 
Die Ausgaben des Zentralfonds bestehen außerdem in Ortszulagen, die von 
dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrat aus den hierzu 
jeweilig von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mitteln widerruflich oder 
einmalig verwilligt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.