Von der Einkindschaft. 167
in die Begriffe, daß die Beschränkung der Stiefkinder
auf den Pflichttheil bezüglich dieses Vermögens
auf Seiten der Stiefältern gesetzlich unstatthaft sey.
Enterben können die Stiefältern ihre Stiefkinder
gleichwohl, wenn gesetzliche Gründe vorhanden
sind. Dieses schreibt der §. 749 ausdrücklich vor.
Eben deßhalb aber, weil das Gesetz das Enterbungsrecht
den Stiefältern speziell zugesteht, von
einer Beschränkung auf den Pflichtthetl dagegen
nirgends eine Sylbe erwähnt, muß man noch um
so mehr annehmen, daß der Gesetzgeber den Stiefältern,
mit Ausnahme des Enterbungsrechts, jedes
anderweitere Recht zur Schmälerung des den Stiefkindern
vertragsweise eingeräumten Erbrechts bezüglich
des nicht ausdrücklich vorbehaltenen Vermögens
habe entziehen wollen. *
Der bisher vertheidigten Ansicht steht auch
ein Ausspruch der k. preuß. Gesetzkommission zur
Seite, welcher dahin lautet:
„daß, wenn ein zur zweiten Ehe schreitender
Vater zwischen seinen noch lebenden und den
in der bevorstehenden Ehe zu erzielenden Kindern
eine uneingeschränkte unionem prolium
geschlossen, ein solcher Vater nicht berechtigt
sey, per testamentum in Ansehung des in
die Ehe gebrachten Vermögens eines seiner
Kinder vorzüglich zu begünstigen“ 2).
Anders gestant h sich freilich das Verhältniß der
Stiefältern zu ihren leiblichen Kindern. Diese
können von jenen allerdings auf den Pflichttheil
gesetzt werden, indem sie (die Stiefältern) in Ansehung
ihrer leiblichen Kinder alle die den Aeltern
überhaupt freistehenden Verfügungen über ihren
Nachlaß zu tresffen berechtigt sind 9. Bdl.
3) Unistorp a. a. O. und die dort allegirten Klein'=schen
Annalen Bd. VI, S. 327.
4) Vielitz, Kommentar zum allg. Pr. LR. Bd. V, S. 623.
Bornemann a. a. O. S. 107. *•’1