Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Von  der  Einkindschaft.  167

in  die  Begriffe,  daß  die  Beschränkung  der  Stiefkinder
  auf  den  Pflichttheil  bezüglich  dieses  Vermögens
auf  Seiten  der  Stiefältern  gesetzlich  unstatthaft  sey.

Enterben  können  die  Stiefältern  ihre  Stiefkinder
  gleichwohl,  wenn  gesetzliche  Gründe  vorhanden
sind.  Dieses  schreibt  der  §.  749  ausdrücklich  vor.

Eben  deßhalb  aber,  weil  das  Gesetz  das  Enterbungsrecht
  den  Stiefältern  speziell  zugesteht,  von
einer  Beschränkung  auf  den  Pflichtthetl  dagegen
nirgends  eine  Sylbe  erwähnt,  muß  man  noch  um
so  mehr  annehmen,  daß  der  Gesetzgeber  den  Stiefältern,
  mit  Ausnahme  des  Enterbungsrechts,  jedes
anderweitere  Recht  zur  Schmälerung  des  den  Stiefkindern
  vertragsweise  eingeräumten  Erbrechts  bezüglich
  des  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Vermögens
  habe  entziehen  wollen.  *

Der  bisher  vertheidigten  Ansicht  steht  auch
ein  Ausspruch  der  k.  preuß.  Gesetzkommission  zur
Seite,  welcher  dahin  lautet:

„daß,  wenn  ein  zur  zweiten  Ehe  schreitender

Vater  zwischen  seinen  noch  lebenden  und  den

in  der  bevorstehenden  Ehe  zu  erzielenden  Kindern

  eine  uneingeschränkte  unionem  prolium
geschlossen,  ein  solcher  Vater  nicht  berechtigt
sey,  per  testamentum  in  Ansehung  des  in
die  Ehe  gebrachten  Vermögens  eines  seiner

Kinder  vorzüglich  zu  begünstigen“  2).

Anders  gestant  h  sich  freilich  das  Verhältniß  der
Stiefältern  zu  ihren  leiblichen  Kindern.  Diese
können  von  jenen  allerdings  auf  den  Pflichttheil
gesetzt  werden,  indem  sie  (die  Stiefältern)  in  Ansehung
  ihrer  leiblichen  Kinder  alle  die  den  Aeltern
überhaupt  freistehenden  Verfügungen  über  ihren
Nachlaß  zu  tresffen  berechtigt  sind  9.  Bdl.

3)  Unistorp  a.  a.  O.  und  die  dort  allegirten  Klein'=schen
  Annalen  Bd.  VI,  S.  327.

4)  Vielitz,  Kommentar  zum  allg.  Pr.  LR.  Bd.  V,  S.  623.
Bornemann  a.  a.  O.  S.  107.  *•’1