Relchsgerichtliche Entscheidungen. 247
schaftsobligation maßgebenden Erfüllungsorts — das für
die Bürgschaft maßgebende Recht entscheidend sei. Hiemit
stimmt die Annahme von Bar's (Theorie und Praxis
des internationalen Privatrechts, 2. Aufl. Bd. 2 S. 109)
überein, daß zwar der Inhalt des Hauptvertrages für
den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verbindlichkeiten
und insofern auch für das bei jenem Platz
greifende Recht maßgebend sei, daß dagegen die Bedingungen,
unter denen der Bürge verpflichtet oder befreit
werde. ungeachtet des Bestehens der Hauptobligation von
dem für diese geltenden Rechte unabhängig seien. Insoweit
behält daher auch für den Bürgen der Grundsatz
Geltung, daß jede Person in ihren Rechtsverhältnissen
nach dem Rechte ihres Wohnsitzes zu beurtheilen sei.
IV. Civilsenat 225/92. Urtheil vom 28. November 1892.
Zur Anwendung der 8§8 348, 350, 356, 358
CPO. Nothwendigkeit der Beeidigung der
Zeugen im Falle des § 350 Ziff. 1 CPO. Der Beklagte
hat mit Recht Verletzung der 88 348, 350, 356,
358 CPO. gerügt. Die Zeugen Eheleute T. und die
jetzige Ehefrau des Beklagten waren, obgleich sie Verwandte
beziehungsweise Verschwägerte der Parteien sind,
dennoch nicht auf Grund des § 348 CPO. zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigt, weil auf sie der
§ 350 Nr. 1 CPO. Anwendung findet. Wie sich nämlich
aus ihren Aussagen und den anerkannten Aktenstücken
ergibt, waren sie zu den Verhandlungen der
Parteien von diesen als Zeugen zugezogen worden, und
haben darüber aufgesetzte Protokolle unterschrieben. Der
§ 358 Nr. 3 CPO. bestimmt aber nur, daß die nach
8 348 Nr. 1—3 zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Personen unbeeidigt zu vernehmen
seien. Es tritt also, weil im gegebenen Falle
die Bestimmung in § 350 Nr. 1 CPO. zutrifft, diese