Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  247

schaftsobligation  maßgebenden  Erfüllungsorts  —  das  für
die  Bürgschaft  maßgebende  Recht  entscheidend  sei.  Hiemit
  stimmt  die  Annahme  von  Bar's  (Theorie  und  Praxis
des  internationalen  Privatrechts,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  109)
überein,  daß  zwar  der  Inhalt  des  Hauptvertrages  für
den  Umfang  der  vom  Bürgen  übernommenen  Verbindlichkeiten
  und  insofern  auch  für  das  bei  jenem  Platz
greifende  Recht  maßgebend  sei,  daß  dagegen  die  Bedingungen,
  unter  denen  der  Bürge  verpflichtet  oder  befreit
werde.  ungeachtet  des  Bestehens  der  Hauptobligation  von
dem  für  diese  geltenden  Rechte  unabhängig  seien.  Insoweit
  behält  daher  auch  für  den  Bürgen  der  Grundsatz
Geltung,  daß  jede  Person  in  ihren  Rechtsverhältnissen
nach  dem  Rechte  ihres  Wohnsitzes  zu  beurtheilen  sei.
IV.  Civilsenat  225/92.  Urtheil  vom  28.  November  1892.

Zur  Anwendung  der  8§8  348,  350,  356,  358
CPO.  Nothwendigkeit  der  Beeidigung  der
Zeugen  im  Falle  des  §  350  Ziff.  1  CPO.  Der  Beklagte
  hat  mit  Recht  Verletzung  der  88  348,  350,  356,
358  CPO.  gerügt.  Die  Zeugen  Eheleute  T.  und  die
jetzige  Ehefrau  des  Beklagten  waren,  obgleich  sie  Verwandte
  beziehungsweise  Verschwägerte  der  Parteien  sind,
dennoch  nicht  auf  Grund  des  §  348  CPO.  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  berechtigt,  weil  auf  sie  der
§  350  Nr.  1  CPO.  Anwendung  findet.  Wie  sich  nämlich
  aus  ihren  Aussagen  und  den  anerkannten  Aktenstücken
  ergibt,  waren  sie  zu  den  Verhandlungen  der
Parteien  von  diesen  als  Zeugen  zugezogen  worden,  und
haben  darüber  aufgesetzte  Protokolle  unterschrieben.  Der
§  358  Nr.  3  CPO.  bestimmt  aber  nur,  daß  die  nach
8  348  Nr.  1—3  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
  berechtigten  Personen  unbeeidigt  zu  vernehmen
  seien.  Es  tritt  also,  weil  im  gegebenen  Falle
die  Bestimmung  in  §  350  Nr.  1  CPO.  zutrifft,  diese