Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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J. 
Ju § 3 erhält „a“ folgende Fassung: 
a. die Anordnung der Wahlen geschieht von dem Staatsministerium durch 
Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtsblatt. Die Leitung der Wahlen 
erfolgt durch die Bezirksdirektoren, mit Ausnahme der Wahlen der in 
§ 1 unter b bezeichneten Mitglieder, welche durch besondere, für jeden 
Wahlunterbezirk ernaunte Wahlkommissare geleitet werden. 
II. 
In 8 3 Absatz b sind die Worte „und die übrigen Höchstbesteuerten“ und 
„je“ zu streichen. 
III. 
In 88 1a und 3a Absatz 1 sind die Worte „des Gesetzes über die Wahl 
der Landtagsabgeordneten“ zu ersetzen durch die Worte „des Landtagswahlgesetzes“. 
Artikel 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem auf 
Grund des § 3a des Gesetzes vom 17. April 1896 die Anordnung allgemeiner 
Neuwahlen für die Bezirksausschüsse veröffentlicht wird. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 8. November 1907. 
Wilhelm Ernst. 
8e Rothe. Hunnius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
  
[102)] I. Die allgemeinen Neuwahlen der Mitglieder der Bezirksausschüsse werden 
hiermit nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1896, die Zusammensetzung 
der Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben betreffend, angeordnet.
	        
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