Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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5)  wenn  in  außerorbenellchen  Fällen  die  Erlaubniß  des  betressenden  Haupt  Zollamées  oder
Neben,  Zollamtes  I.  Classe,  soweit  letzteres  zur  Absertigung  der  Ladung  Überhaupt  befuge
(K,  vor  dem  Beginn  des  Transports  ertbeilt  worden  ill.
Der  Erlaubnißschein  muß  den  Waarensührer,  die  Waare  selbst,  die  Straße  und
die  Zelr,  für  welche  er  gültig  ist,  bezeichnen.

.  35.
Der  zum  Transporte  von  Waaren  und  Sachen  iunerhalb  des  Grenzbezirkes  ersorderliche  Wen  wem  der  Ta#
Uusweis  wird  ertheilt:  —  un
#)  beim  Eingange  aus  dem  Auslande  von  demjenlgen  Grenz-Zollamte,  bei  welchem  die
Aumeldung  und  Abfertigung  geschiehe;
b)  beim  Uebergange  aus  dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk  von  denjenigen  Aemtern,
und  Expeditionsstellen  in  der  Nähe  der  Binnenlinie,  welche  zur  Aussertigung  von
Legitimationsscheinen  ermächtiget  oder  besenders  errichtet  sind;
e)  bei  Versendungen  aus  Orlen  des  Grenzbeziekes  von  der  nächsten  Zoll=  oder  Erpeditionsstelle;

d)  orisen,  gestalert  werden,  daß  Ortsbehörden  über  die  Erzeugnssse  des  Orts  und  der
nächsten  Umgegend,  so  wie  Inhaber  größerer  Gewerbeanlagen  über  Gegenstände  (bres
Gewerbes  selbst  Versendungsscheine  ausstellen.
Sowohl  bierüber,  als
)  über  fernere  örtliche  und  persönliche  Erleichterungen  durch  Befreiung  gewisser  Gegenstände,
  welche  unzweiselhaste  Kennjeichen  ihres  inländischen  Ursprunges  an  lich  tragen,
von  dem  schriftlichen  Transportausweise  oder  durch  Gestattung  des  Transports#auf
besondere,  für  einen  gewissen  Zeitraum  zu  ertheilende  Freikarten  wird  die  oberste  Finanzbehörde
  das  Nähere  bestimmen.

F.  36.

Jede  Erbebungs=  oder  Absertlgungastelle  soll  durch  ein  Schlld  mie  dem  Landeswappen  15)  Von  den  dien
und  einer  Juschrift  bezeichnet  werden,  aus  welcher  hervorgehl,  welche  Behörde  daselbst  ihren  Hok.  u
Sit  bac.  Ueberdies  foll  bel  jedem  Anmeldungsposten,  oder,  wenn  ein  solcher  ulche  vorhan-  rv  amuichen  Befug,
ben  ist,  bei  dem  Grens-Zollamte  ein  Schlagbaum  errichtet  werden.

Die  zum  Abgabenschuhe  bestimmeen  Grenzaufseher  sollen  mie  einem  durch  die  Oberkleidung
  verdeckten  Brustschilde,  worauf  lich  der  landeoherrliche  Namenszug,  die  Umschrift
„Grenzausschr“  und  eine  Rummer  befindet,  versehen  seyn.