Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

4)  seine  Nachbarn  im  Besitz  stört;
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstückihm  zustehenden  Rechts  berühmt,  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräustert  und  den  Kontrakt
nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leister,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht  nehmen,
  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichrsstande  nicht  belangen  will.

Art.  20.  Eben  so  begründet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehnguces
  oder  die  gesammte  Hand  daran,  zugleich  einen  persönlichen  Gerichsstand.

Art.  27.  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  Erdschaftserhoben
  und  zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  lagen.
zum  Theil  in  dem  andern  Staatsgebiet  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschafts-Sachen
sich  befinden  mag.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftsstücke  angesehen,  als  befänden  sic
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktiv-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,
  ob  sie  hypothekarisch  sind,  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beigezählt.

Art.  28.  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  Gerichtsstand.
desselben,  gegen  den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  des  Arreks.
unter  der  Bediugung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorkhin  gehöre,
oder  daß  sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers
nachweisen  lasse.  JIsi#  in  dem  Staatre,  in  welchem  der  Arresi  verhangen  worden,
ein  Gerichtssiand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese,  nach  vorläufiger
Regulirung  des  Arresles,  an  den  zuständigen  Richter  des  anderen  Staates  zu  verweisen.
  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  Art.  2.  ,

Att.29.DchekichtsstanddesKann-akus-VorwelchemebensowohlGericht-stand«
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nur  dann  seine  Amwendung,  wenn  der  Komrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Ge-  tet.
richtsbezirk  sich  amwesend  befindek,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  isi,
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakce,
auf  Viehhändel  und  dergleichen  amwendbar.

Art.  30.  Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Besonder.  b#
Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichts,  in  dessen  Gerichts-Wechsel=  V.
zwang  er  zu  dessen  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  guͤltig,  schreitungen.
das  hiernach  eintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  fuͤr  zustandig,
mithin  dessen  Erkenntniß  für  vollsireckbar  an  den  in  dein  anderen  Staate  belegenen
Gütern  anerkannt.

Art.  3I.  Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  Gerichtsstand

oder  Vermögen  bewirthschaftet  oder  verwaltct  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  gesnbrter  Verwaltung.

sol-